Auch wenn zu ihren Gunsten unterstellt werde, daß der Kläger zu 1 ein Schreiben vom 5. November 1952 an die "deutsche Regierung in gerichtet und der inzwischen verstorbene Leonidas dieses Schreiben in Griechenland per Einschreiben zur Post gegeben habe, lasse sich sein Zugang Oktober 1978 - IX ZR 34/74 (RzW 1979, 21), wonach der Beweis des Zugangs eines Entschädigungsantrages auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins nicht durch den Nachweis der Absendung als erbracht angesehen werden kann. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, ob auf einen solchen Fall die Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG anzuwenden sei, stellt sich schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht. Nach Satz 1 können die Entschädigungsorgane nur solche Tatsachen unter Würdigung aller Umstände zugunsten des Antragstellers für festgestellt erachten, für die ein Beweis infolge der Lage, in die der Antragsteller durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig erbracht werden kann. Hierfür greift die Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 Satz 1 BEG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht ein. Auch § 176 Abs. 2 Satz 2 BEG ist in diesen Fällen nicht anwendbar, weil es sich dort um die Durchführung von Beweisverfahren zur Ermittlung der materiell-rechtlichen Anspruchsbegründung und nicht darum handelt, ob ein Entschädigungsantrag fristgemäß gestellt worden ist (vgl.
Entscheid.-Sammle. d. Senair. BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 49/87 BESCHLUSS in der Entschädigungssache 1. Georgios K, ■I Ko -Straße, 2. Straße, geb. de Po^, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. t gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, Tfl^Histraße 0, W D| Beklagten und Beschwerdegegner 2 >7 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 29. Oktober 1987 beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 1987 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Der Berufungsrichter stellt fest, daß eine Anmeldung der Kläger von Ansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz vor dem 1. Januar 1970 nicht feststellbar sei. Auch wenn zu ihren Gunsten unterstellt werde, daß der Kläger zu 1 ein Schreiben vom 5. November 1952 an die "deutsche Regierung in gerichtet und der inzwischen verstorbene Leonidas dieses Schreiben in Griechenland per Einschreiben zur Post gegeben habe, lasse sich sein Zugang 3 /? * bei einer deutschen Behörde im Sinne von § 189 Abs. 1 und 2 BEG nicht nachweisen. Das aber sei Voraussetzung für eine fristgemäße Anmeldung nach § 189 BEG. Das Berufungsgericht folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. Oktober 1978 - IX ZR 34/74 (RzW 1979, 21), wonach der Beweis des Zugangs eines Entschädigungsantrages auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins nicht durch den Nachweis der Absendung als erbracht angesehen werden kann. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, ob auf einen solchen Fall die Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG anzuwenden sei, stellt sich schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht. Nach Satz 1 können die Entschädigungsorgane nur solche Tatsachen unter Würdigung aller Umstände zugunsten des Antragstellers für festgestellt erachten, für die ein Beweis infolge der Lage, in die der Antragsteller durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig erbracht werden kann. Hier konnte der Beweis des Zugangs des Schreibens vom 5. November 1952 aber nicht deshalb nicht erbracht werden, weil die Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in eine besondere Lage gebracht worden waren, sondern weil bei der Postbeförderung des Einschreibebriefes im November 1952 zwischen Griechenland und der Bundesrepublik Deutschland eine heute nicht mehr aufklärbare Panne aufgetreten war. Hierfür greift die Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 Satz 1 BEG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht ein. Auch § 176 Abs. 2 Satz 2 BEG ist in diesen Fällen nicht anwendbar, weil es sich dort um die Durchführung von Beweisverfahren zur Ermittlung der materiell-rechtlichen Anspruchsbegründung und nicht darum handelt, ob ein Entschädigungsantrag fristgemäß gestellt worden ist (vgl. BGH RzW 1959, 238). Daß der Verlust des Schreibens vom 5. November 1952 im Zuständigkeitsbereich deutscher Wiedergutmachungsbehörden eingetreten ist, ist nicht dargetan. Merz Zorn