Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter am 4. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Es ist insbesondere eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung, ob die vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten zur Urteilsfindung ausreichen und welchem der ärztlichen Sachverständigen der Tatrichter folgt (BGH RzW 1965, 454 und ständig). Dr. Fa^HI nicht davon zu überzeugen vermag, daß die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung bei der Klägerin jemals mehr als 15 vH betragen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 49/86 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Mina N^HV geb. DflBM eAB W, rIB-gi Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KHI-Fr^HB’Straße |, flHB MI Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter am 4. Dezember 1986 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungsenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. November 1985 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der ärztlichen Sachverständigengutachten. Es ist insbesondere eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung, ob die vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten zur Urteilsfindung ausreichen und welchem der ärztlichen Sachverständigen der Tatrichter folgt (BGH RzW 1965, 454 und ständig). Wenn dieser sich aufgrund des internistischen Fachgutachtens des Dr. LflBund des 3 Z3 nervenf achärz tl ichen Gutachtens des Prof. Dr. Fa^HI nicht davon zu überzeugen vermag, daß die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung bei der Klägerin jemals mehr als 15 vH betragen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Inwieweit hierin eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorliegen soll, wie die Beschwerde geltend macht, ist nicht ersichtlich. Merz Zorn