Zwar hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden, wie der dänische "Nachlohn" bei der Bemessung des Hundertsatzes einer Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach § 31 Abs.4 BEG, § 15 der 2. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend die Auffassung vertreten, daß der dänische "Nachlohn" als sonstiger Versorgungsbezug im Sinne von § 15 Abs.3 Nr. 8 DV-BEG sind alle Bezüge aus öffentlichen und privaten Mitteln, die allein oder in Verbindung mit anderen Einkünften der Versorgung des Empfängers zu dienen bestimmt sind (vgl. Da es sich um keinen Verdienst für eine unmittelbar und gegenwärtig geleistete Arbeit handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob dem Empfänger noch eine ErwerbStätigkeit im Sinne von § 15 Abs.4- der 2. Rechtlich ohne Bedeutung ist ferner, ob und inwieweit die Versorgungsleistungen auf eigenen Beiträgen des Empfängers oder seiner Berufsorganisation beruhen. DV-BEG, wonach auch Leistungen aus privaten Versicherungsverhältnissen, die regelmäßig auf eigenen Beiträgen des Versicherten beruhen, bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente zu berücksichtigen sind. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu dem Recht der Amtshaftung nach § 839 BGB kann für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts hergeleitet werden. Auch die Steuerpflicht für den dänischen "Nachlohn w steht derAnnahme eines Versorgungsbezuges nicht entgegen, wie das Berufungsgericht aus der Steuerpflicht für die- beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge zu Recht herleitet.
BUNDESGERICHTSHOF ix ZB 10/8i BESCHLÜSS in der EntschädigungsSache Frank I/Dänemark t Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. UHI - gegen. Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, 'StraßeA, Beklagten und Beschwerdegegner i Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter am 18. Oktober 1984 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats — SntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Januar 1984 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen VorausSetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Zwar hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden, wie der dänische "Nachlohn" bei der Bemessung des Hundertsatzes einer Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach § 31 Abs. 4 BEG, § 15 der 2. DV-BEG rechtlich einzuordnen ist. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Einzelfall, dem rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend die Auffassung vertreten, daß der dänische "Nachlohn" als sonstiger Versorgungsbezug im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 8 der 2. DV-BEG anzusehen ist. Soweit es dabei dänisches Recht auslegt, wäre seine Entscheidung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 549 Abs. 1 ZPO). Im übrigen entspricht seine Auslegung des Begriffs der sonstigen Versorgungsbezüge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Versorgungsbezüge im Sinne von § 15 Abs. 5 Nr* 8 der 2. DV-BEG sind alle Bezüge aus öffentlichen und privaten Mitteln, die allein oder in Verbindung mit anderen Einkünften der Versorgung des Empfängers zu dienen bestimmt sind (vgl. BGH RzW 1976, 159 Nr. 51). Dabei spielt es keine Rolle, ob sie aus deutschen oder nichtdeutschen Mitteln und nur an eine bestimmte Personengruppe oder an alle Personen von einem bestimmten Lebensalter an gezahlt werden. Da es sich um keinen Verdienst für eine unmittelbar und gegenwärtig geleistete Arbeit handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob dem Empfänger noch eine ErwerbStätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 4- der 2. DV-BEG zu demutbar war. Rechtlich ohne Bedeutung ist ferner, ob und inwieweit die Versorgungsleistungen auf eigenen Beiträgen des Empfängers oder seiner Berufsorganisation beruhen. Das zeigt die Bestimmung des § 15 Abs. 3 Nr. 4 der 2. DV-BEG, wonach auch Leistungen aus privaten Versicherungsverhältnissen, die regelmäßig auf eigenen Beiträgen des Versicherten beruhen, bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente zu berücksichtigen sind. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu dem Recht der Amtshaftung nach § 839 BGB kann für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts hergeleitet werden. Auch die Steuerpflicht für den dänischen "Nachlohn w steht derAnnahme eines Versorgungsbezuges nicht entgegen, wie das Berufungsgericht aus der Steuerpflicht für die- beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge zu Recht herleitet. Schließlich steht der dänische "Nachlohn" auch der bundesdeutschen Arbeitslosenunterstützung nicht gleich, weil der Nachlohnempfänger entsprechend der in der Bundesrepublik in jüngster Zeit tariflich vereinbarten Vorruhestandsregelung, endgültig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist und somit keinen Ausgleich für eine von ihm angebotene, aber nicht einsetzbare Arbeitskraft, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum erhöhte Versorgungsleistungen erhält. Merz* Zorn