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BGH · IX ZB 49/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 49/12

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Oktober 2011 geltenden Fassung findet gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt worden ist. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO jedoch mit Wirkung zu dem 27. Nach dem nun geltenden Recht ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zuge- Dabei ist im Streitfall gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26. 2 Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 34 InsO § 103f EGInsO § 4 InsO § 78 ZPO
RechtsbeschwerdeDüsseldorfInsOunzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 49/12
vom 16. Mai 2012
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 16. Mai 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. März 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 330 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	schon	deshalb	als	unzulässig zu verwerfen,
 weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Nach der Regelung der § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung findet gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt worden ist. Durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO jedoch mit Wirkung zu dem 27. Oktober 2011 aufgehoben worden. Nach dem nun geltenden Recht ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zuge-
 
lassen worden ist (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei ist im Streitfall gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26. Oktober 2011 erlassen worden ist (vgl. BT-Drucks. 17/5334 S. 9; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 -IXZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5; vom 18. Januar 2012 - IXZB 1/12, juris Rn. 2; vom 25. Januar 2012 - IXZB 301/11, juris Rn. 2; vom 10. Mai 2012-IX ZB 295/11).
2	Die	Rechtsbeschwerde	ist	überdies	unzulässig, weil sie nicht durch einen
 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
 
3	Der	Rechtsbeschwerdeführer	kann	nicht	damit	rechnen,	in	dieser	Sache
 Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2011 - 500 IN 44/11 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2012 - 25 T 106/12 -