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BGH · IX ZB 49/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 49/11

Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 8. 1 Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs.6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. 2 Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. bindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20.

KostenansatzMärzBundesgerichtshofErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 49/11
vom 29. Juni 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 29. Juni 2011 beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 8. März 2011 (Kassenzeichen 780011107687) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1	Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - VZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
2	Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz ver-
 
bindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, n.v.). Die Höhe des Kostenansatzes ergibt sich aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Waren (Müritz), Entscheidung vom 15.09.2010 - 3 C 331/10 -LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 06.12.2010 -IS 142/10 -