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BGH · IX ZB 49/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 49/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 19. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den IX. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss vom 23.

FischerGegenvorstellungAblehnungsgesuchKayser

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 49/11
vom 19. April 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 19. April 2011 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den IX. Zivilsenat wird als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Senat	ist	in der geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Entscheidung
 über das Ablehnungsgesuch berufen, weil dieses offensichtlich missbräuchlich erhoben worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f). Das pauschal gegen den gesamten Senat erhobene Ablehnungsgesuch erschöpft sich in formelhaften Ausführungen und lässt keinerlei Bezug zu den im Einzelnen abgelehnten Personen erkennen.
2	Das	im	Übrigen	als	Gegenvorstellung	auszulegende	Schreiben des Be-
klagten vom 21. März 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.
 
3	Der	Beklagte	kann	nicht	damit	rechnen,	in	dieser	Sache	Antwort	auf	wei-
tere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Waren (Müritz), Entscheidung vom 15.09.2010 - 3 C 331/10 -LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 06.12.2010 -IS 142/10 -