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BGH · IX ZB 49/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 49/10

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 13. 1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht binnen der in § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten einmonatigen Notfrist beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist, die mit Zustellung des Beschlusses des Landgerichts begann. Ist eine Rechtsbeschwerde - wie im Streitfall - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft, muss die Rechtssache gemäß § 574 Abs. 2 ZPO entweder grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, damit sich der Bundesgerichtshof mit ihr befasst.

Zitierte Normen: § 522 ZPO
13ZPOStuttgartBundesgerichtshofunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 49/10
vom 13. April 2010
in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 13. April 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie
 ist indes schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wie in Berufungssachen vor dem Landgericht besteht dieser Anwaltszwang auch vor dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen ausnahmslos. Der Beklagte ist darauf bereits vom Oberlandesgericht Stuttgart hingewiesen worden. Die Rechtsbeschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht binnen der in § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten einmonatigen Notfrist beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist, die mit Zustellung des Beschlusses des Landgerichts begann. Auch auf diese Frist ist der Beklagte durch das Oberlandesgericht hingewiesen worden.
 
2	Schließlich fehlt es an einem Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2
ZPO. Ist eine Rechtsbeschwerde - wie im Streitfall - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft, muss die Rechtssache gemäß § 574 Abs. 2 ZPO entweder grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, damit sich der Bundesgerichtshof mit ihr befasst. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.12.2009 - 13 S 215/09 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2010 - 3 W 72/09 -