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BGH · IX ZB 49/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 49/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, "ob die Heilung eines bereits begangenen Verstoßes gegen die Obliegenheiten §§ 290 ff InsO durch den Schuldner, gegebenenfalls erst unter dem Druck eines Versagungsverfahrens, möglich ist," ist hinsichtlich der hier ein- schlägigen Bestimmung des § 296 Abs. 2 InsO durch die Senatsentscheidung vom 14. Die letztgenannte Erklärung hat allenfalls dazu gedient, dem Beschwerdegericht von der Richtigkeit der bisherigen Erklärung des Schuldners Gewissheit zu verschaffen.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 296 InsO
unzulässigInsOErklärungBerlinZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 49/07
vom 15. April 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 15. April 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. März 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	1. Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, "ob die Heilung eines bereits begangenen Verstoßes gegen die Obliegenheiten §§ 290 ff InsO durch den Schuldner, gegebenenfalls erst unter dem Druck eines Versagungsverfahrens, möglich ist," ist hinsichtlich der hier ein-
 
schlägigen Bestimmung des § 296 Abs. 2 InsO durch die Senatsentscheidung vom 14. Mai 2009 (IX ZB 116/08, WM 2009, 1292, 1293 Rn. 15) geklärt. Eine Divergenz zu dieser Entscheidung liegt aber nicht vor, weil die erstinstanzlich abgegebene Auskunft des Schuldners vom 20. Juni 2006 mit der im Beschwerderechtszug vorgelegten Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten vom 18. September 2006 inhaltlich übereinstimmt. Die letztgenannte Erklärung hat allenfalls dazu gedient, dem Beschwerdegericht von der Richtigkeit der bisherigen Erklärung des Schuldners Gewissheit zu verschaffen.
3	2.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 29.01.2007 - 105 IN 1567/02 -LG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2007 - 86 T 121/07 -