Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 18. Gründe Der Beklagte hat gegen zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts erfolglos Beschwerden eingelegt: gegen denjenigen vom 24., Februar 1997, durch den die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen worden war, und gegen denjenigen vom 10. Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs hat - auf der Grundlage eines Streitwerts von 35.240 DM - für jede Beschwerde eine Gebühr von 565 DM festgesetzt. Die gemäß § 5 Abs. 1 und 3 GKG zulässige Erinnerung - der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat - ist nicht begründet. Nach § 27 GKG wird allerdings unter anderem die Verfahrensgebühr in jeder Instanz hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben. Eine einheitliche Instanz in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn gegen mehrere Entscheidungen der Vorinstanz Rechtsmittel eingelegt werden (allgem. Nur eine einzige, einheitliche Instanz mag allerdings vorliegen, wenn die zweite angefochtene Entscheidung lediglich eine Ergänzung der ersten zu dem selben Streitgegenstand darstellt (vgl. Vielmehr sind mit den Rechtsmitteln gegen einen Verwerfungsbeschluß nach § 519 b ZPO einerseits und gegen die verweigerte Wiedereinsetzung andererseits (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 567 Abs.4 Satz 2 ZPO) unterschiedliche Rechtsschutzziele zu verfolgen: Wiedereinsetzungsgründe können nicht mit dem Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluß geltend gemacht werden, sofern dieser nicht selbst über ein Wiedereinsetzungsgesuch zu befinden hatte (BGH, Beschl. Da der Beklagte hier die Wiedereinsetzung erst nach dem Beschluß vom 24.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 47/97 BESCHLUSS IX ZB 48/97 vom 18. September 1997 in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Thomas W. Lflpstraße 00, t Beklagter und Beschwerdeführer - sich selbst vertretend - gegen Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 18. September 1997 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen die zweite Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1997 (IX ZB 48/97) wird zurückgewiesen. Gründe Der Beklagte hat gegen zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts erfolglos Beschwerden eingelegt: gegen denjenigen vom 24., Februar 1997, durch den die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen worden war, und gegen denjenigen vom 10. März 1997, durch den sein späteres Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen wurde. Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs hat - auf der Grundlage eines Streitwerts von 35.240 DM - für jede Beschwerde eine Gebühr von 565 DM festgesetzt. Mit der Erinnerung beantragt der Beklagte, nur eine einzige Gebühr festzusetzen. Die gemäß § 5 Abs. 1 und 3 GKG zulässige Erinnerung - der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat - ist nicht begründet. Nach Nr. 1906 KV GKG wird eine Gebühr nach § 11 3 Abs. 2 GKG grundsätzlich für jede erfolglose Beschwerde erhoben. Nach § 27 GKG wird allerdings unter anderem die Verfahrensgebühr in jeder Instanz hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben. Eine einheitliche Instanz in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn gegen mehrere Entscheidungen der Vorinstanz Rechtsmittel eingelegt werden (allgem. Meinung, vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, GKG § 27 Rdnr. 9 a.E.). Insbesondere leitet danach grundsätzlich jede Beschwerde gegen einen gesonderten Beschluß eine neue "Instanz" ein. Nur eine einzige, einheitliche Instanz mag allerdings vorliegen, wenn die zweite angefochtene Entscheidung lediglich eine Ergänzung der ersten zu dem selben Streitgegenstand darstellt (vgl. Markl/Meyer, GKG 3. Aufl. § 27 Rdnr. 5 Stichwort "Rechtsmittel"). Das traf im vorliegenden Falle aber nicht zu. Vielmehr sind mit den Rechtsmitteln gegen einen Verwerfungsbeschluß nach § 519 b ZPO einerseits und gegen die verweigerte Wiedereinsetzung andererseits (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 567 Abs. 4 Satz 2 ZPO) unterschiedliche Rechtsschutzziele zu verfolgen: Wiedereinsetzungsgründe können nicht mit dem Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluß geltend gemacht werden, sofern dieser nicht selbst über ein Wiedereinsetzungsgesuch zu befinden hatte (BGH, Beschl. v. 12. Juli 1967 - IV ZB 21/67, NJW 1968, 107; v. 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887; Baum-bach/Lauterbach/Albers, ZPO 55. Aufl. § 519 b Rdnr. 15 m.w.N.). Da der Beklagte hier die Wiedereinsetzung erst nach dem Beschluß vom 24. Februar 1997 beantragt hatte, hätte er mit der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluß allein eine etwaige Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist selbst rügen können. 4 Aus anderen Gründen waren die Beschwerden ebenfalls nicht gebührenfrei. Brandes Kirchhof Kref t Fischer Stodolkowitz