Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 24. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6. Gründe Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat bis zu dem Tode eine Rente wegen einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähig-keit von 80 v.H. bezogen und ist laut Bescheid des Landesamts für Soziales und Versorgung in Saarbrücken vom 21.
fc-tuswvtriu.-oummiy. u. oenu«* BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 48/96 BESCHLUSS vom 24. April 1997 in dem Rechtsstreit Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Justizrat Dr. gegen Saarland, vertreten durch das Landesmat für Soziales und Versorgung Sl Beklagter und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 24. April 1997 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6. Februar 1996 wird zugelassen. Gründe Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat bis zu dem Tode eine Rente wegen einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähig-keit von 80 v.H. bezogen und ist laut Bescheid des Landesamts für Soziales und Versorgung in Saarbrücken vom 21. November 1994 nicht an den Folgen der verfolgungsbedingten Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit gestorben. Der Klägerin kann deshalb gemäß § 41 a BEG Anspruch auf Beihilfe zustehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies nicht ausgeschlossen. Ist die Klägerin bei-hilfeberechtigt, stellt sich die Rechtsfrage einer entsprechenden Anwendung von § 10 Abs. 3 Buchst, c i.V.m. § 48 Bundesversorgungsgesetz i.d.F.v. 21. Februar 1964 (BGBl. I 3 S. 102). Diese Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG). Brandes Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer