Februar 1987 hat der Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und um Wiedereinsetzung in den Der Beklagte hat glaubhaft gemacht: Er könne sich an die Zustellung des Mahnbescheides nicht erinnern. 2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte die Versäumung der Einspruchsfrist selbst verschuldet hat und ihm daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (§ 233 ZPO). Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in Fällen des "ersten Zugangs" zu dem Gericht bei Strafbefehl- und Bußgeldverfahren ein Betroffener bei vorübergehender Abwesenheit von seiner Wohnung keine besonderen Vorkehrungen für mögliche Zustellungen zu treffen braucht (BVerfGE 25, 158, 165 f; 34, 154, 156; 41, 332, 335 jeweils m.w.N.). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann in den summarischen Strafverfahren der Betroffene sein in Art. 19 Abs.4 GG gewährleistetes Recht, gegen einen belastenden Akt der öffentlichen Gewalt das Gericht anzurufen, und seinen durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör nur durch den befristeten Einspruch wahrnehmen, so daß das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmittelbar der Verwirklichung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsgarantien dient. Daher ist einem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er infolge Abwesenheit von seiner Wohnung von der Zustellung eines im summarischen Verfahren ergangenen Strafbefehls oder Bußgeldbescheids keine Kenntnis erhielt. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene zuvor polizeilich vernommen worden war oder wußte, daß gegen ihn ein Ermittlungsverfahen anhängig war (BVerfGE 34, 154, 156). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch zu versagen, wenn dem Betroffenen anderweit ein Verschulden zur Last fällt, wenn er beispielsweise die Abholung der bei einer Ersatzzustellung bei der Post niedergelegten Sendung vernachlässigte (BVerfGE 25, 158, 166; 35, 296, 299). Auch wenn man die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze auf das zivilprozessuale Mahnverfahren anwendet, kann dem Beklagten dieses Rechtsstreits keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Wenn der Beklagte gleichwohl den Inhalt des Mahnbescheids nicht zur Kenntnis genommen hat, so beruht das auf seiner Nachlässigkeit. Daß das nicht geschehen ist, beruht ausschließlich auf der Nachlässigkeit des Beklagten bei der Entgegennahme des Mahnbescheids. Ohne diese Nachlässigkeit wäre es nicht zu dem Erlaß und zur Zustellung des Vollstreckungsbescheids sowie der anschließenden Versäumung der Einspruchsfrist gekommen.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 48/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Fritz Df^Büstraße - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagter und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte Dr. gegen Franz-Dieter W| - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Istraße f, G( Kläger und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte in und WII 2 «f Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 14. Juli 1987 beschlossen: Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Mai 1987 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen . Beschwerdewert: 94.271,61 DM. Gründe I. Der Kläger hat wegen einer Bürgschaftsforderung gegen den Beklagten einen Mahnbescheid über 94.271,61 DM nebst Zinsen erwirkt, der dem Beklagten persönlich am 17. Dezember 1986 zugestellt worden ist. Am 6. Januar 1987 ist zu dem Mahnbescheid ein Vollstreckungsbescheid ergangen, der dem Beklagten am 9. Januar 1987 durch Niederlegung beim Postamt zugestellt worden ist. Am 13. Februar und nochmals am 17. Februar 1987 hat der Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und um Wiedereinsetzung in den 3 vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gebeten. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 6. März 1987 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und den Einspruch als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 7. Mai 1987 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der weiteren sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nach §§ 568 a, 546 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht: Er könne sich an die Zustellung des Mahnbescheides nicht erinnern. Er sei sicher, daß er den Mahnbescheid nie gesehen habe. Wenn er davon Kenntnis erlangt hätte, hätte er sofort etwas dagegen unternommen. In der Zeit vom 9. bis 31. Januar 1987 habe er sich auf einer Urlaubsreise befunden, weshalb er den Vollstreckungsbescheid erst am Montag, den 2. Februar 1987, beim Postamt abgeholt habe. 2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte die Versäumung der Einspruchsfrist selbst verschuldet hat und ihm daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (§ 233 ZPO). y Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in Fällen des "ersten Zugangs" zu dem Gericht bei Strafbefehl- und Bußgeldverfahren ein Betroffener bei vorübergehender Abwesenheit von seiner Wohnung keine besonderen Vorkehrungen für mögliche Zustellungen zu treffen braucht (BVerfGE 25, 158, 165 f; 34, 154, 156; 41, 332, 335 jeweils m.w.N.). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann in den summarischen Strafverfahren der Betroffene sein in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistetes Recht, gegen einen belastenden Akt der öffentlichen Gewalt das Gericht anzurufen, und seinen durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör nur durch den befristeten Einspruch wahrnehmen, so daß das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmittelbar der Verwirklichung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsgarantien dient. Daher ist einem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er infolge Abwesenheit von seiner Wohnung von der Zustellung eines im summarischen Verfahren ergangenen Strafbefehls oder Bußgeldbescheids keine Kenntnis erhielt. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene zuvor polizeilich vernommen worden war oder wußte, daß gegen ihn ein Ermittlungsverfahen anhängig war (BVerfGE 34, 154, 156). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch zu versagen, wenn dem Betroffenen anderweit ein Verschulden zur Last fällt, wenn er beispielsweise die Abholung der bei einer Ersatzzustellung bei der Post niedergelegten Sendung vernachlässigte (BVerfGE 25, 158, 166; 35, 296, 299). Inwieweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den 5 summarischen Strafverfahren auch im Zivilprozeß gilt, kann dahinstehen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19. September 1977 - VIII ZR 118/76, VersR 1977, 1098). Auch wenn man die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze auf das zivilprozessuale Mahnverfahren anwendet, kann dem Beklagten dieses Rechtsstreits keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Der Beklagte leugnet nicht, daß ihm der Mahnbescheid vom Postboten persönlich übergeben worden ist. Wenn der Beklagte gleichwohl den Inhalt des Mahnbescheids nicht zur Kenntnis genommen hat, so beruht das auf seiner Nachlässigkeit. Wer ein förmlich zugestelltes Schreiben des Gerichts nicht durchliest, handelt nachlässig. Eine Erklärung seines Verhaltens hat der Beklagte nicht zu geben vermocht. Hätte der Beklagte den Inhalt des Mahnbescheids zur Kenntnis genommen, dann hätte er, wie er selbst einräumt, sogleich Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt. Damit wäre für ihn der "erste Zugang" zu dem Gericht eröffnet gewesen. Daß das nicht geschehen ist, beruht ausschließlich auf der Nachlässigkeit des Beklagten bei der Entgegennahme des Mahnbescheids. Ohne diese Nachlässigkeit wäre es nicht zu dem Erlaß und zur Zustellung des Vollstreckungsbescheids sowie der anschließenden Versäumung der Einspruchsfrist gekommen. 6 y Die Fristversäumung beruht mithin auf einem anderweiten Verschulden des Beklagten. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beklagte aufgrund der Zustellung des Mahnbescheids gehalten gewesen wäre, Vorkehrungen zu treffen, daß ihn während seines Urlaubs weitere Zustellungen auch tatsächlich erreichten. Merz Schmitz