Februar 1986 wird zugelassen, soweit der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer höheren Rente und Kapitalentschädigung ab 1. 1. Wegen des Anspruchs auf Kapitalentschädigung und Rente weicht das Berufungsurteil von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1978, 144 ab und kann auf dieser Abweichung beruhen (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG). 2. Wegen des Anspruchs auf Heilverfahren liegen die Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BEG für die Zulassung der Revision nicht vor. Wegen des Anspruchs auf Heilverfahren verweigert die Behörde Abhilfe sachgerecht mit der Ermessenserwägung, der Kläger habe den Antrag auf Zweitverfahren nicht innerhalb der Antragsfrist des Abschnitts III Nr. 2 der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder gestellt ( RzW 1972, 1 ff.). DV-BEG nur gesprochen werden könne, wenn das Leiden bereits vor der Verfolgung einen Schadenswert gehabt hat, also die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen dadurch gemindert worden ist. Hinsichtlich der Einbeziehung des Leistenbruchleidens in den Anspruch auf Heilverfahren wußte der Kläger jedenfalls seit dem ablehnenden Bescheid vom 24.
Entscheid.-Scmmlg.d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 48/86 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Sally PjH|r WB Route des Rl l/KHPHÜr Fl Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land NiederSachsen, vertreten durch das Niedersächsische Verwaltungsamt gutmachung - Hl Wieder- Beklagten und Beschwerdegegner 2 y/ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner am 30. Oktober 1986 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Februar 1986 wird zugelassen, soweit der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer höheren Rente und Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1945 abgelehnt worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im obengenannten Urteil zurückgewiesen. Gründe 1. Wegen des Anspruchs auf Kapitalentschädigung und Rente weicht das Berufungsurteil von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1978, 144 ab und kann auf dieser Abweichung beruhen (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG). 2. Wegen des Anspruchs auf Heilverfahren liegen die Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BEG für die Zulassung der Revision nicht vor. 3 M Im Rahmen von § 206 BEG kann ein weiteres Heilverfahren nicht geltend gemacht werden (BGH RzW 1969, 509). Auch eine entsprechende Anwendung des § 206 BEG scheidet aus, wenn - wie hier - der Leistenbruch als eigenständiger Spätschaden auftritt; sie scheitert schon daran, daß es sich bei dem Anspruch auf Heilverfahren um keinen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen handelt. Wegen des Anspruchs auf Heilverfahren verweigert die Behörde Abhilfe sachgerecht mit der Ermessenserwägung, der Kläger habe den Antrag auf Zweitverfahren nicht innerhalb der Antragsfrist des Abschnitts III Nr. 2 der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder gestellt ( RzW 1972, 1 ff.). Hinsichtlich der unrichtigen Diagnose für das Bronchialleiden im Bescheid vom 18. Juni 1962 als abgrenzbar verschlimmert war bereits durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1962 (vgl. hierzu BGH RzW 1963, 170) geklärt, daß von einer Verschlimmerung eines Leidens im Sinne von § 3 der 2. DV-BEG nur gesprochen werden könne, wenn das Leiden bereits vor der Verfolgung einen Schadenswert gehabt hat, also die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen dadurch gemindert worden ist. Das war nach den eigenen Angaben des Klägers bei seinem Bronchialleiden nicht der Fall, weil dieses erst während der Verfolgung aufgetreten ist. Einen triftigen Grund, warum er mit diesem Abhilfebegehren erst mit seiner Klageschrift vom 18. Juni 1982 hervorgetreten ist, hat der Kläger nicht angegeben. Hinsichtlich der Einbeziehung des Leistenbruchleidens in den Anspruch auf Heilverfahren wußte der Kläger jedenfalls seit dem ablehnenden Bescheid vom 24. Februar 1977, 4 // daß die Behörde einen Zusammenhang zwischen diesem Leiden und dem bisher anerkannten Verfolgungsleiden nicht anerkennt. Auch hiergegen hat sich der Kläger erst in seiner Klageschrift vom 18. Juni 1982 gewandt, ohne einen triftigen Grund für die verspätete Stellung eines Antrages auf Abhilfe anzugeben. Merz Zorn