Volltext der Entscheidung
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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF IX Zfe 48/80 BESCHLUSS
ln der Entscbädigungssaehe
Nr. 7,
Israel,
Kläger und Beschwerdeführer, • ProzeSbevoll&ächtigta* Rechteanwälte
gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch die Eezirkafinanzdirektion München, ,tr&3e 3, München 22,
Beklagten und Beschwerdegegner
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Dor Ix. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat as 16« December 1980 durch die Richter Dr* Thum» Zorn» Puchs» Portmaaa und Dr» JHhnke
beschlossen!
Dio Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivil-senate des Oberlandesgerichts München vom 26. Oktober 1979 wird surückgewiesen.
Die eu3crgerichtlichen Kosten der Beschwerde-Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEO) liegt nicht vor.
Bas Urteil des Berufungsgerichts steht in Einklang alt der dort zutreffend aufgeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs»
Br. Thum
Pr. Jähnko