Beklagten und Bescfawerdegegner mm Z itpunkt der Vertreibung fortgeführt hätte« im dieeer Betrieb nach den vom Kläger angeführten Unsata« sahlen nur örtliche Bedeutung hatte» wäre der Schaden nlt der Vertreibung eingetreten« her Kläger fordert dagegen ihtsehädiguspn für V«urn5getiaachaden» den er vor der Ent« Siebung erlitten haben will* Abweichende rechtliche Ge« siehtspunkte finden eich auch nicht in der von der Be« sehwerde angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken» die flaw 1969» 470 Ir« 15 abgedruckt 1st«
2461 BUNDESGERICHTSHOF gjfciafla BESCHLUSS in der FntsehHdigiiiigsssehe Arthur A V • Kläger uws Beschwerdeführer, - Prozeöbevollaächtigte t Rechtsamrittte «ege» Land Berlin, vertreten durch dm Senator für Inneres, Berlin 31# Fehrfcelliner Fists 2, Beklagten und Bescfawerdegegner mm Z itpunkt der Vertreibung fortgeführt hätte« im dieeer Betrieb nach den vom Kläger angeführten Unsata« sahlen nur örtliche Bedeutung hatte» wäre der Schaden nlt der Vertreibung eingetreten« l ine Entschädigung nach den Ort»uSaätaen der 11« Lei« siungs*3V«LAG kennt hier nicht in Betracht« Ha eh dieser Vorschrift bestehen Ansprüche bei Veivrögens#tttalah»*flgffl in den Vertreibungsgebieten. her Kläger fordert dagegen ihtsehädiguspn für V«urn5getiaachaden» den er vor der Ent« Siebung erlitten haben will* Abweichende rechtliche Ge« siehtspunkte finden eich auch nicht in der von der Be« sehwerde angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken» die flaw 1969» 470 Ir« 15 abgedruckt 1st« Hai Maa0