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BGH · IX ZB 48/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 48/11

Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 11. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. 1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu- lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die förmliche Zulassung eines Insolvenzantrags ist nach der Insolvenzordnung nicht erforderlich.

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 6 InsO
InsolvenzordnungRechtsmittelAschaffenburgsofortigFallRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

IX ZB 48/11	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Februar 2011 in dem Insolvenzantragsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 11. Februar 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 14. Dezember 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu-
lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist überdies unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war (ständige Rechtsprechung, u.a. BGH, Beschluss vom 31. März 2009 -IXZB 77/09, ZlnsO 2009, 1221, Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen die Verfügung des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 28. April 2010 erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft gewesen, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Die förmliche Zulassung eines Insolvenzantrags ist nach der Insolvenzordnung nicht erforderlich. Folg-
 
lieh sieht sie auch kein Rechtsmittel gegen eine solche Zwischenentscheidung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 -IXZB 214/05, NZI 2006, 590 Rn. 6).
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 28.04.2010 - 1 IN 251/10 -LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 14.12.2010 - 43 T 207/10 -