Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Februar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. 1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, Die Rechtsbeschwerde zeigt einen Zulässigkeitsgrund nicht auf.Die Frage, wie das Beschwerdegericht zu entscheiden habe, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vorgelegen haben, der Gläubiger seinen Insolvenzantrag jedoch erst nach Beschwerdeeinlegung durch den Schuldner im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht hat, hat keine Grundsatzbedeutung, weil der Senat diese Frage bereits im Sinne der Beschwerdeentscheidung entschieden hat (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48/10 vom 23. Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 23. Februar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 26. Februar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 66.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, Art. 103f EGInsO statthaft, sie ist aber unzulässig im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde zeigt einen Zulässigkeitsgrund nicht auf. Die Frage, wie das Beschwerdegericht zu entscheiden habe, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vorgelegen haben, der Gläubiger seinen Insolvenzantrag jedoch erst nach Beschwerdeeinlegung durch den Schuldner im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht hat, hat keine Grundsatzbedeutung, weil der Senat diese Frage bereits im Sinne der Beschwerdeentscheidung entschieden hat (vgl. BGFI, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 188/11, unter II. 1. a). Jedenfalls durch Mitteilung der (unbestritten gebliebenen) verschiedenen Pfändungsversuche im Beschwerdeverfahren hat der Gläubiger den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit hinreichend glaubhaft gemacht. Auf die von der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob es ausreiche, wenn ein Gläubiger einen erfolglosen Pfändungsversuch nachweise, kommt es mithin nicht an. 2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 26.04.2005 - 253 IN 171/03 -LG Dortmund, Entscheidung vom 26.02.2010 - 9 T 278/05 -