BGH · IX ZB 47/97 vom 18.09.1997
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 18. Gründe Der Beklagte hat gegen zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts erfolglos Beschwerden eingelegt: gegen denjenigen vom 24., Februar 1997, durch den die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen worden war, und gegen denjenigen vom 10. Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs hat - auf der Grundlage eines Streitwerts von 35.240 DM - für jede Beschwerde eine Gebühr von 565 DM festgesetzt. Nach § 27 GKG wird allerdings unter anderem die Verfahrensgebühr in jeder Instanz hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben. Eine einheitliche Instanz in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn gegen mehrere Entscheidungen der Vorinstanz Rechtsmittel eingelegt werden (allgem. Nur eine einzige, einheitliche Instanz mag allerdings vorliegen, wenn die zweite angefochtene Entscheidung lediglich eine Ergänzung der ersten zu dem selben Streitgegenstand darstellt (vgl. Vielmehr sind mit den Rechtsmitteln gegen einen Verwerfungsbeschluß nach § 519 b ZPO einerseits und gegen die verweigerte Wiedereinsetzung andererseits (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 567 Abs.4 Satz 2 ZPO) unterschiedliche Rechtsschutzziele zu verfolgen: Wiedereinsetzungsgründe können nicht mit dem Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluß geltend gemacht werden, sofern dieser nicht selbst über ein Wiedereinsetzungsgesuch zu befinden hatte (BGH, Beschl. Da der Beklagte hier die Wiedereinsetzung erst nach dem Beschluß vom 24. Februar 1997 beantragt hatte, hätte er mit der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluß allein eine etwaige Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist selbst rügen können.