Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 10. Februar 1997 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. 5. März 1997 ging ein Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten bei Gericht ein, in dem er u.a. vortrug: Die Berufung habe erst am 20. Februar 1997 die Akte in Bearbeitung genommen habe, sei ihm aufgefallen, daß die Berufung früher eingelegt und die Begründungsfrist mithin am 17. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsgesuch hat der Beklagte die Berufung begründet. Der Beklagte hat sowohl gegen den Beschluß vom 24. 1. Wiedereinsetzung kann dem Beklagten nach § 233 ZPO nicht gewährt werden, weil er die Berufungsbegründungsfrist infolge eigenen Verschuldens nicht eingehalten hat. Dazu genügt es nicht, die Berufungsschrift zu einem Zeitpunkt in das Ausgangsfach zu legen, nach dem gemäß der Erwartung des Anwalts sich keine andere Person mehr damit befassen wird. Stattdessen hätte es gewöhnlicher Sorgfalt entsprochen und wäre dem Beklagten ohne weiteres zuzu demuten gewesen, an die beiden Schriftsätze jeweils einen Zettel mit dem Hinweis zu heften, daß sie - erst - am 20. Er hat auch nichts über einen Eingang der gerichtlichen Mitteilung von der Rechtsmitteleinlegung oder dazu vorgetragen, daß er wegen eines Ausbleibens bei Gericht habe nach-fragen lassen. Ohne entsprechende Angaben ist nicht festzustellen, daß den Beklagten an der Fristversäumung kein Verschulden trifft (§ 233 ZPO). Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, daß der Beklagte auch eine ausreichend lange Vorfrist zur Begründungsfrist hätte eintragen lassen müssen; ob dies geschehen ist und ob er infolgedessen die Akte nicht schon bis zu dem 17. 2. Da dem Beklagten Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann, hat das Berufungsgericht gemäß §§ 519 b, 519 Abs. 2 ZPO mit Recht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 47/97 BESCHLUSS IX ZB 48/97 vom 10. Juli 1997 in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Thomas W. W^HIML^^fetraße f Beklagter und Beschwerdeführer, - sich selbst vertretend - gegen Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: II. Instanz: Rechtsanwälte 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 10. Juli 1997 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Februar und 10. März 1997 werden auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen . Gründe I. Der beklagte Rechtsanwalt wurde durch ein am 20. Dezember 1996 zugestelltes Urteil des Landgerichts zur Zahlung von 35.240,24 DM verurteilt. Dagegen hat er mit einem von ihm selbst unterschriebenen Schriftsatz Berufung eingelegt; dieser ging am 17. Januar 1997 sowohl vorab mit Telefax als auch im Original bei Gericht ein. Durch den angefochtenen Beschluß vom 24. Februar 1997 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Am 3 5. März 1997 ging ein Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten bei Gericht ein, in dem er u.a. vortrug: Die Berufung habe erst am 20. Januar 1997 (Montag) eingelegt werden sollen. Weil er an diesem Tage einen auswärtigen Termin gehabt habe, habe er am Freitag, dem 17. Januar 1997 nach Erledigung der Tagespost und Verlassen des letzten Kanzleipersonals die vorbereitete und unterschriebene Berufungsschrift in die Fax- und in die Gerichtspostausgangsmappe gelegt. Ohne sein Wissen sei danach am 17. Januar gegen 17.00 Uhr eine Teilzeitbeschäftigte seiner Kanzlei aus privatem Anlaß in das Büro gekommen. Sie habe den Schriftsatz in der Telefax-Ausgangsmappe gefunden und ihn per Telefax an das Oberlandesgericht abgesandt. Sie habe keinen Hinweis auf die Absendung für das Büro gefertigt. Die Frist für die Berufungsbegründung sei - entsprechend der beabsichtigten Einlegung der Berufung - auf den 20. Februar 1997 notiert gewesen. Erst als er, Beklagter, am 19. Februar 1997 die Akte in Bearbeitung genommen habe, sei ihm aufgefallen, daß die Berufung früher eingelegt und die Begründungsfrist mithin am 17. Februar 1997 abgelaufen war. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsgesuch hat der Beklagte die Berufung begründet. Durch den angefochtenen Beschluß vom 10. März 1997 hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte hat sowohl gegen den Beschluß vom 24. Februar als auch gegen denjenigen vom 10. März 1997 sofortige Beschwerde eingelegt. 4 II. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 1. Wiedereinsetzung kann dem Beklagten nach § 233 ZPO nicht gewährt werden, weil er die Berufungsbegründungsfrist infolge eigenen Verschuldens nicht eingehalten hat. Der Beklagte hat nämlich die ihn selbst im Zusammenhang mit der Fristüberwachung treffenden Organisationspflichten verletzt . Um die Eintragung einer unrichtigen, weil nach dem Datum der beabsichtigten, aber nicht wirklichen Berufungseinlegung berechneten Berufungsbegründungsfrist zu vermeiden, muß der Rechtsanwalt, der die Berufungsschrift bereits Tage vor dem Datum der von ihm beabsichtigten Berufungseinlegung unterzeichnet, durch eindeutige organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß die Berufungsschrift nicht versehentlich vor dem vorgesehenen Zeitpunkt eingereicht wird (BGH, Beschl. v. 25. Februar 1993 - VII ZB 14/92, VersR 1993, 1548 f). Dazu genügt es nicht, die Berufungsschrift zu einem Zeitpunkt in das Ausgangsfach zu legen, nach dem gemäß der Erwartung des Anwalts sich keine andere Person mehr damit befassen wird. Gerade unerwartete Einmischungen von übereifrigen Hilfspersonen sind damit nicht auszuschließen. Stattdessen hätte es gewöhnlicher Sorgfalt entsprochen und wäre dem Beklagten ohne weiteres zuzu demuten gewesen, an die beiden Schriftsätze jeweils einen Zettel mit dem Hinweis zu heften, daß sie - erst - am 20. Januar 1997 herausgegeben werden sollten. 5 Unabhängig davon hat der Beklagte sogar auf der Grundlage seines eigenen Vorgehens seine Organisationspflicht verletzt. Eine Berufungsbegründungsfrist darf nicht aufgrund eines nur vermuteten Tages der Berufungseinlegung eingetragen, sondern muß (zunächst vorläufig) vom tatsächlichen Übermittlungstage an berechnet werden. Sodann setzt die zuverlässige Organisation der Fristenkontrolle in einer Anwaltskanzlei die Anweisung voraus, das vorsorglich vorgemerkte Fristende später anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung zu überprüfen (BGH, Beschl. v. 20. Mai 1992 -XII ZB 43/92, VersR 1993, 378; v. 9. Dezember 1993 -IX ZB 70/93, NJW 1994, 458 f; vgl. auch BVerfG NJW 1995, 711, 712). Der Beklagte hat hier, entgegen § 236 Abs. 2 ZPO, entsprechende organisatorische Anweisungen nicht dargetan. Er hat auch nichts über einen Eingang der gerichtlichen Mitteilung von der Rechtsmitteleinlegung oder dazu vorgetragen, daß er wegen eines Ausbleibens bei Gericht habe nach-fragen lassen. Ohne entsprechende Angaben ist nicht festzustellen, daß den Beklagten an der Fristversäumung kein Verschulden trifft (§ 233 ZPO). Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, daß der Beklagte auch eine ausreichend lange Vorfrist zur Begründungsfrist hätte eintragen lassen müssen; ob dies geschehen ist und ob er infolgedessen die Akte nicht schon bis zu dem 17. Februar 1997 hätte bearbeiten müssen, kann offenbleiben. 6 2. Da dem Beklagten Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann, hat das Berufungsgericht gemäß §§ 519 b, 519 Abs. 2 ZPO mit Recht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Im übrigen lag im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten noch nicht vor; wäre es erfolgreich gewesen, so wäre der Verwerfungsbeschluß ohne weiteres unwirksam geworden. Brandes Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer