* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 47/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 47/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter am 30. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Januar 1988 eingegangenen Schriftsätzen beantragte er Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO und legte Berufung ein. März 1988 die Berufung als unzulässig, weil sie nicht in der am 29. März 1988 sofortige Beschwerde nach § 567 Abs.3 Satz 2 ZPO eingelegt und seine Aufhebung beantragt . b) Die Frist zur Begründung der Berufung ist versäumt. Die Frist von einem Monat begann nach § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der Einlegung der Berufung ohne Rücksicht darauf, ob in diesem Zeitpunkt die Partei bereits im Besitz einer (vollständigen) Ausfertigung des Urteils ist oder nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten enthält die Berufungsschrift vom 27. Der Beklagte hat die Begründung und damit hier auch die Anträge einem gesonderten Schriftsatz Vorbehalten. Dies und die Mitteilung des Berichtigungsantrags "rein informationshalber" schließt aus, daß mit der Einlegung der Berufung zugleich deren Begründung im Sinne des § 519 ZPO gegeben sein sollte.

Zitierte Normen: § 320 ZPO
BerufungMärzBeschlußZPOBegründungRechtsanwälteProzeßbevollmächtigte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
36
IX ZB 47/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Friedhelm
Fritz-HÄI
I-Straße
t
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagter und
 Rechtsanwälte Istraße
 Beschwerdeführer
t
gegen
FJHMB WKV Bank GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang HflH, Helmut BeHH, FäflHstraße flj,
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte.	Dr.
Dr. MM und
WII
2
36
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter
 am 30. Juni 1988 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. März 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe :
1. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Herausgabe eines PKW. Das Urteil wurde ihm am 27. Januar 1988 zugestellt.
Mit jeweils am 28. Januar 1988 eingegangenen Schriftsätzen beantragte er Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO und legte Berufung ein. Die Berufungsschrift enthält keinen Antrag. Darin heißt es: "Die Begründung bleibt einem besonderen Schriftsatz Vorbehalten". "Rein informationshalber" wurde der Antrag auf Tatbestandsberichtigung und dessen Begründung mitgeteilt.
3
Die Berufungsbegründungsschrift vom 4. März 1988 ging am 7. März 1988 ein. Sie enthält die Anträge und ihre Begründung. Das Oberlandesgericht verwarf durch Beschluß vom 7. März 1988 die Berufung als unzulässig, weil sie nicht in der am 29. Februar 1988 abgelaufenen Frist des § 519 ZPO, vielmehr erst mit dem am 7. März eingegangenen Schriftsatz vom 4. März 1988 begründet worden sei (§ 519 b ZPO).
Der Beklagte hat gegen den ihm am 13. März 1988 zugestellten Beschluß am 25. März 1988 sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO eingelegt und seine Aufhebung beantragt .
2. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
a)	Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 519 b
 Abs.2 ZPO). Gegen ein Urteil gleichen Inhalts wäre die Revision zulässig (§ 547 ZPO).
b)	Die Frist zur Begründung der Berufung ist versäumt.
Die Frist von einem Monat begann nach § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der Einlegung der Berufung ohne Rücksicht darauf, ob in diesem Zeitpunkt die Partei bereits im Besitz einer (vollständigen) Ausfertigung des Urteils ist oder nicht. Schon deshalb ist für den Fristablauf der Antrag auf Urteilsberichtigung unerheblich.
Entgegen der Auffassung des Beklagten enthält die Berufungsschrift vom 27. Januar 1988 keine den Anforderungen
 in § 519 Abs. 3 ZPO genügende Berufungsbegründung. Der Beklagte hat die Begründung und damit hier auch die Anträge einem gesonderten Schriftsatz Vorbehalten. Dies und die Mitteilung des Berichtigungsantrags "rein informationshalber" schließt aus, daß mit der Einlegung der Berufung zugleich deren Begründung im Sinne des § 519 ZPO gegeben sein sollte.
Zu einer Prüfung, ob Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren gewesen wäre (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), hatte das Berufungsgericht nach dem ihm vorliegenden Sachverhalt keinen Anlaß. Wiedereinsetzungsgründe sind auch jetzt nicht erkennbar .
Merz
 Henkel