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BGH · IX ZB 47/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 47/86

Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das sind die Entschädigungsbehörden des Landes, das nach § 185 BEG für das Verfahren des Verfolgten zuständig ist, und die Entschädigungsgerichte. Das schließt nicht aus, daß im Rahmen des Verfahrens nach dem Bundesentschädigungsgesetz auch medizinische Erkenntnisse seitens Behörden der DDR im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung berücksichtigt werden können. Es meint aber, es fehlten im Falle des Klägers die Grundlagen, auf denen die Einschätzung der Erwerbsminderung im Jahre 1955 in der DDR erfolgt sei, sodaß nicht geprüft werden könne, ob sie zuverlässig und unter Anwendung der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rechtsgrundsätze ermittelt worden sei. Dem Revisionsrichter ist hier insbesondere die Entscheidung der Frage entzogen, ob beim Kläger ein persistierendes und auf eine Stelle lokalisiertes chronisches Magengeschwür vorliegt Schließlich läßt auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, für den Kläger streite nicht die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG, weil er sich nicht mindestens ein Jahr in einem anerkannten Konzentrationslager aufgehalten habe, keinen Rechtsfehler erkennen und wirft auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die unter § 31 Abs. 2 BEG fallenden Haftstätten in der gemäß § 42 Abs. 2 BEG erlassenen 6. Die Beschränkung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG auf die Haft in einem echten Konzentrationslager im Sinne des § 42 Abs. 2 BEG verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz (BGH aaO). Auch die Verfahrensrügen des Klägers führen ni Zulassung der Revision (vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG
TatrichterBundesentschädigungsgesetzFrageBEGDDRKlägerRahmen

Volltext der Entscheidung

FVscSf id.-Sen- r,I~. d. Sencts
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 47/86	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Josef Ludwig	H
- Prozeßbevollmächtigte:
[straße 0,
Kläger und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
■Straße 0,
Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel,
 Fuchs und Winter
 am 16. Oktober 1986 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. April 1986 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Tatsachenfeststellung und Würdigung der Beweise. Dabei geht der Berufungsrichter zutreffend davon aus, daß keine Bindung an eine von Behörden der DDR dem Kläger gegenüber anerkannte Erwerbsminderung von 50 vH besteht. Über einen nach dem Bundesentschädigungsgesetz gestellten Antrag auf Entschädigung entscheiden nur die nach diesem Gesetz zuständigen Entschädigungsorgane (§ 175 Abs. 1 BEG).
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Das sind die Entschädigungsbehörden des Landes, das nach § 185 BEG für das Verfahren des Verfolgten zuständig ist, und die Entschädigungsgerichte. Eine Bindung an Entscheidungen anderer Behörden oder Gerichte besteht dabei nur insoweit, als dies durch das Bundesentschädigungsgesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist (vgl. z.B. § 175 a BEG).
Somit stellt sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob ein aus der DDR in die Bundesrepublik übergetretener Verfolgter seine dort anerkannte Rechtsstellung mitbringt, nicht. Das schließt nicht aus, daß im Rahmen des Verfahrens nach dem Bundesentschädigungsgesetz auch medizinische Erkenntnisse seitens Behörden der DDR im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung berücksichtigt werden können.
Das verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Es meint aber, es fehlten im Falle des Klägers die Grundlagen, auf denen die Einschätzung der Erwerbsminderung im Jahre 1955 in der DDR erfolgt sei, sodaß nicht geprüft werden könne, ob sie zuverlässig und unter Anwendung der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rechtsgrundsätze ermittelt worden sei. Diese Würdigung obliegt dem Tatrichter.
Dasselbe gilt für die Beurteilung der vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten. Der Tatrichter entscheidet im Rahmen seines tatrichterlichen Entscheidungsspielraums darüber, welchem ärztlichen Sachverständigengutachten er folgt und ob er die Einholung eines weiteren Gutachtens für erforderlich hält (vgl. BGH RzW 1980, 105). Dem Revisionsrichter ist hier insbesondere die Entscheidung der Frage entzogen, ob beim Kläger ein persistierendes und auf eine Stelle lokalisiertes chronisches Magengeschwür vorliegt
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oder ob an verschiedenen Stellen immer wieder neue, von dem ursprünglichen Magengeschwür unabhängige Geschwüre auftreten.
Schließlich läßt auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, für den Kläger streite nicht die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG, weil er sich nicht mindestens ein Jahr in einem anerkannten Konzentrationslager aufgehalten habe, keinen Rechtsfehler erkennen und wirft auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die unter § 31 Abs. 2 BEG fallenden Haftstätten in der gemäß § 42 Abs. 2 BEG erlassenen 6. DV-BEG vom 23. Februar 1967 (BGBl I 233) nebst den Ergänzungsverordnungen hierzu abschließend und verbindlich aufgeführt sind (BGH RzW 1971, 449). Ein Lager A^mBH bei c|HB ist für die hier in Frage kommende Zeit von 1933/34 dort nicht genannt. Die Beschränkung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG auf die Haft in einem echten Konzentrationslager im Sinne des § 42 Abs. 2 BEG verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz (BGH aaO).
 
Auch die Verfahrensrügen des Klägers führen ni Zulassung der Revision (vgl. BGH RzW 1967, 431).
Merz
 Zorn
/
zur