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BGH · IX ZB 47/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 47/80

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdever-fahrens trägt der Beklagte. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. DV-BEG linear erhöht, eine Angleichung des Hundertsatzes an § 15 a der 2. nachträglichen Erhöhung des Hundertsatzes die frühere Vergleichsgrundlage zu verändernr also den vereinbarten Hundertsatz unberücksichtigt zu lassen (ebenso BGH RzW 1977, 103 Nr. 18). Ein ausdrücklicher Verzicht auf künftige Leistungsverbesserungen im Sinne von BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 und 117 ist nicht gegeben. BGH RzW 1970, 511 und für den Fall des ÄnderungsVerfahrens nach § 206 BEG: BGH RzW 1979, 134, 136), bedarf keiner Entscheidung. Denn dieser Fall liegt auch nach der Darstellung des Beklagten nicht vor.

Zitierte Normen: § 219 BEG
HundertsatzRzWgesetzlichHundertsatzesRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 47/80	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde,
T
Straße 26,
*
Beklagter und Beschwerdeführer,
 gegen
Benno J^p,
D
35 II,
12 353
/Schweden,
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Küster, G
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdever-fahrens trägt der Beklagte.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Die Behörde hat mit Bescheid vom 10. Oktober 1966 die Rente nach der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG linear erhöht, eine Angleichung des Hundertsatzes an § 15 a der 2. DV-BEG aber einem weiteren Bescheid Vorbehalten. Diese Überleitung ist im Bescheid vom 28. Juli 1978 erfolgt.
Das Berufungsgericht berechnet bei der Überleitung der Rente des Klägers in das Recht der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG den von der Rechtsänderung betroffenen Hundertsatz neu ohne Rücksicht auf den früher vergleichsweise vereinbarten Hundertsatz; die Höhe der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Einstufung beläßt es unverändert. Damit weicht das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Senats ab. Er hat in RzW 1972, 310 ausgesprochen, daß Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO die Rechtsgrundlage dafür gibt, zugunsten des Verfolgten bei einer
 
nachträglichen Erhöhung des Hundertsatzes die frühere Vergleichsgrundlage zu verändernr also den vereinbarten Hundertsatz unberücksichtigt zu lassen (ebenso BGH RzW 1977, 103 Nr. 18). Ein ausdrücklicher Verzicht auf künftige Leistungsverbesserungen im Sinne von BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 und 117 ist nicht gegeben.
Wie zu verfahren wäre, wenn die Parteien in dem Vergleich von der gesetzlichen Regelung abweichende Bemessungsrichtlinien vereinbart oder ihm einverständlich zugrunde gelegt hätten (vgl. BGH RzW 1970, 511 und für den Fall des ÄnderungsVerfahrens nach § 206 BEG: BGH RzW 1979, 134, 136), bedarf keiner Entscheidung. Denn dieser Fall liegt auch nach der Darstellung des Beklagten nicht vor.
Mai	Dr.	Lang