BGH · IX ZB 47/15 vom 08.09.2015
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. 2 Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung somit mangels Zulässigkeit der eingelegten Rechtsbeschwerde aussichtslos im Sinne des § 78 b Abs. 1 ZPO ist, ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bereits aus diesem Grund abzulehnen. 3 Auch der auf Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gerichtete Antrag ist abzulehnen, weil die Entscheidung über das unstatthafte Rechtsmittel weder von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das gemäß § 148 ZPO Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, noch von dem Ausgang eines Strafverfahrens im Sinne des § 149 Abs. 1 ZPO abhängt.