* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 47/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 47/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Januar 2010 unter Bezugnahme auf die Berichte des Insolvenzverwalters vom 17. lässig im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gehandelt, wird durch die Erwägung getragen, der Schuldner sei als geschäftserfahrene Person anzusehen; allein hierauf hat das Amtsgericht abgestellt, dessen Begründung sich das Landgericht zu eigen gemacht hat. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Divergenz zu den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 10.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 290 InsO
BedeutungHechingenGrundsatzRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 47/11
vom 6. Oktober 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 6. Oktober 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 10. Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß	§	574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2
Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Entgegen	der	Ansicht	der Rechtsbeschwerde weist die Sache keine
 Grundsatzbedeutung auf. Die angeführte Frage, ob bei vorzeitiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung wegen Beendigung der Laufzeit der Abtretungserklärung "wie bei einem Schlusstermin" die zeitlichen Schranken für die
 
Geltendmachung eines Versagungsgrundes zu beachten sind, ist geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 -IXZB 229/10, ZlnsO2011, 1126 Rn. 8). Diese Grundsätze sind aber auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Die weitere Beteiligte zu 1 hatte in ihrem Versagungsantrag vom 15. Januar 2010 unter Bezugnahme auf die Berichte des Insolvenzverwalters vom 17. August 2009 und vom 17. November 2009 die Obliegenheitsverletzung des Schuldners hinreichend benannt und glaubhaft gemacht.
3	2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe grob fahr-
lässig im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gehandelt, wird durch die Erwägung getragen, der Schuldner sei als geschäftserfahrene Person anzusehen; allein hierauf hat das Amtsgericht abgestellt, dessen Begründung sich das Landgericht zu eigen gemacht hat. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Divergenz zu den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 10. Februar 2011 (IX ZB 250/08, WM 2011, 503 Rn. 8) kommt mithin keine tragende Bedeutung zu.
 
4	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3 ZPO
abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Hechingen, Entscheidung vom 25.08.2010 - IN 56/03 -LG Hechingen, Entscheidung vom 10.01.2011 - 3 T 91/10 -