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BGH · IX ZB 47/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 47/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). den - Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht auseinander, sondern führt nur eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an.

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 6 InsO § 574 ZPO
unzulässigKonstanzZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 47/09
vom 6. März 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 6. März 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 14. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2	Überdies	ergibt	sich	aus	der	Begründung	der	Rechtsbeschwerde kein
 Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO. Wenn - wie hier gemäß §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO - die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, ist sie gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich macht. Das ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der - rechtlich zutreffen-
 
den - Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht auseinander, sondern führt nur eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Konstanz, Entscheidung vom 25.11.2008 - 42 IK 103/06 -LG Konstanz, Entscheidung vom 14.01.2009 - 62 T 6/09 A -