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BGH · IX ZB 47/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 47/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 11. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Februar 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Januar 2009 ergangenen Senatsentscheidung (IX ZB 73/08, WM 2009, 515, 516 Rn. 10 f) nach Einlegung der Rechtsbeschwerde eine Klärung gefunden.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 290 InsO
SchuldnerinMünsterInsOGläubigerZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 47/07
vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 11. Februar 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 5. Februar 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
 
2	Der	von	der	Schuldnerin	unterbreitete Zulässigkeitsgrund, ob die Versa-
gung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt, hat aufgrund der am 8. Januar 2009 ergangenen Senatsentscheidung (IX ZB 73/08, WM 2009, 515, 516 Rn. 10 f) nach Einlegung der Rechtsbeschwerde eine Klärung gefunden. Danach setzt die Verwirklichung dieses Versagungsgrundes, wie vom Beschwerdegericht zutreffend angenommen, keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus. Es genügt vielmehr, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009, aaO; v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858 Rn. 5).
3	Auch	im	Übrigen	erweist	sich	die einzelfallbezogene Annahme des Be-
schwerdegerichts, der Inhaber der Schuldnerin sei seinen Mitwirkungs- und Auskunftsverpflichtungen nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht ordnungsgemäß nachgekommen, unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei.
 
4	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 27.03.2006 - 80 IN 63/02 -LG Münster, Entscheidung vom 05.02.2007 - 5 T 549/06 -