Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 8. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Das Urteil des Oberlandesgerichts wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Die Anforderungen an die Substantiierung eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 190 a BEG sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl.
Enischeid.-Sammig. d. Senjo BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 46/92 BESCHLUSS vom 8. Juli 1993 in dem Entschädigungsrechtsstreit Corica 74 B^0-D#t Straße, Tel Aviv 62500, Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K40Hfc-FtfBBBt-Straße 1, M0i, Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 8. Juli 1993 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Mai 1992 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Urteil des Oberlandesgerichts wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Anforderungen an die Substantiierung eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 190 a BEG sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. BGH RzW 1971, 31; 1975, 168; 1977, 73; 1978, 20; 1980, 30; 1980, 152). Brandes Zugehör Schmitz Ganter Kreft