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BGH · IX ZB 46/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 46/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 27. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 5. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Das Berufungsgericht hat das Begehren des Klägers auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zurückgewiesen, weil es sich als Tatrichter nicht davon überzeugen konnte, daß die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers auf der Verfolgung beruhen. Weiter vermochte sich das Berufungsgericht von dem Verfolgungsschicksal des Klägers nicht zu überzeugen. Die erhobenen Verfahrensrügen können eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (§ 219 Abs. 2 BEG).

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 219 BEG
RechtsfrageVerfahrensrügenInstanzBerufungsgerichtSachverständigeAnhörungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammlg. d. Sencfs
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 46/90
BESCHLUSS
in dem Entschädigungsverfahren
 Simon S
Street,
USA,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflB-F00HP-Straße •
Beklagter und Beschwerdegegner,
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s/Jlt
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 27. September 1990 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. August 1989 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Das Berufungsgericht hat das Begehren des Klägers auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zurückgewiesen, weil es sich als Tatrichter nicht davon überzeugen konnte, daß die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers auf der Verfolgung beruhen. Die Vorinstanzen haben sich dazu sachverständiger Beratung bedient. Weiter vermochte sich das Berufungsgericht von dem Verfolgungsschicksal des Klägers nicht zu überzeugen.
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Die Rechtsbeschwerde erhebt lediglich Verfahrensrügen. Sie meint, das Berufungsgericht hätte einen Sachverständigen persönlich zur Anhörung laden oder mindestens gemäß § 139 ZPO klären müssen, ob ein in erster Instanz gestellter Antrag auf Anhörung des Sachverständigen in zweiter Instanz fallengelassen worden sei. Außerdem hätte das Berufungsgericht zwei weitere Ärzte vernehmen müssen.
Die erhobenen Verfahrensrügen können eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (§ 219 Abs. 2 BEG). Behauptete Verstöße gegen Verfahrensvorschriften können die Zulässigkeit der Revision nur begründen, wenn das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren darauf zurückzuführen ist, daß das Gericht eine Rechtsfrage verfahrensrechtlicher Art, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, in bestimmtem Sinn entschieden hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung einer verfahrensrechtlichen Rechtsfrage erfordert, die für den entschiedenen Rechtsstreit erheblich sein kann (BGH RzW 1957, 416? vgl. auch BGH RzW 1967, 281 Nr. 33? 431 Nr. 42? BGHZ 81, 53). Diese Voraussetzungen sind hier nicht
 gegeben. Einfache Verfahrensverstöße im Einzelfall sind kein Anlaß für die Zulassung der Revision.
Merz
 Schmitz