Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 21. DV-BEG) in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes bei einer vMdE von 30 % zuerkannt worden ist. Bei der Berechnung des Hundertsatzes der Rente wurde für die Zeit vom 1. Die Klägerin hat Abhilfe für die Zeit der zu ihren Lasten unrichtigen Hundertsatzberechnung begehrt. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die angefochtene Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, worauf schon das Landgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. Auch das Bundesverfassungsgericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Befristung eines Abhilfeantrags und die Nichtberücksichtigung des Einwandes der mangelnden Kenntnis von dieser Befristung geäußert (vgl. Die Feststellung des Berufungsgerichts, das beklagte Land habe ermessensfehlerfrei die Abhilfe wegen Fristversäumnis verweigert, liegt im übrigen auf tatrichterlichem Gebiet und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (§ 211 Abs. 1 BEG).
EntscKeid.'Somnnip.d.SenaiS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 46/89 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Renate Bfl^B-Straße / Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. FflflflBstraße / gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, TalflBstraße fl. Beklagter und Beschwerdegegner WII 2 / *> / J' Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 21. September 1989 beschlossen; Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 1988 wird zurückgewiesen . Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die 1937 geborene Klägerin bezieht eine Gesundheitsschadenrente, die ihr mit Bescheid vom 6. Januar 1966 unter Einstufung nach ihrem Vater (§ 14 Abs. 7 2. DV-BEG) in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes bei einer vMdE von 30 % zuerkannt worden ist. Bei der Berechnung des Hundertsatzes der Rente wurde für die Zeit vom 1. März 1966 bis 31. Dezember 1973 zu Unrecht das Einkommen ihres Ehemannes als hundertsatzmindernd berücksichtigt. Dieser Fehler 3 S3 (vgl. BGH, RzW 1968, 67) wurde erst in einem Änderungsbescheid vom 14. Mai 1975 von Amts wegen mit Wirkung ab Januar 1974 berichtigt (vgl. BGH, RzW 1979, 131, 132; BGH Urt. v. 3. Dezember 1981 - IX ZR 77/80, LM BEG § 35 Nr. 29). Die Klägerin hat Abhilfe für die Zeit der zu ihren Lasten unrichtigen Hundertsatzberechnung begehrt. Die Behörde hat eine Abhilfe deswegen abgelehnt, weil die Klägerin erst zu spät mit ihrem Begehren hervorgetreten ist und keine überzeugenden Gründe für die eingetretene Verzögerung vorgebracht hat. Das ist von den Vorinstanzen gebilligt worden. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die angefochtene Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, worauf schon das Landgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. BGH Beschl. v. 10. Juli 1986 - IX ZB 40/86). Ein abgeschlossenes Entschädigungsverfahren kann nicht ohne jede zeitliche Begrenzung wiederaufgenommen werden. Auch das Bundesverfassungsgericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Befristung eines Abhilfeantrags und die Nichtberücksichtigung des Einwandes der mangelnden Kenntnis von dieser Befristung geäußert (vgl. BVerfG Beschl. v. 24. März 1983 - 2 BvR 225/83). Die Feststellung des Berufungsgerichts, das beklagte Land habe ermessensfehlerfrei die Abhilfe wegen Fristversäumnis verweigert, liegt im übrigen auf tatrichterlichem Gebiet und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (§ 211 Abs. 1 BEG). Daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder das Recht auf rechtliches Gehör vorgekommen sei, ist ebenfalls nicht erkennbar und in der Beschwerde auch nicht näher ausgeführt. Merz Gärtner