Beklagten und Beschwerdegegner Der IX# Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 7* Juli 1983 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30« Dezember 1982 wird zurückgewiesen« Januar 1983 - IX ZR 46/82, zur Veröffentlichung bestimmt), hat der Kläger einen Anspruch nach §§ 35, 206 BEG nicht in den Rechtsstreit eingeführt.
i ? ^dieid-Sa.Timh.d.renafs BUNDESGERICHTSHOF a zb tc/63 BESCHLOSS in der Entschädigungssache Israel J t S4p Straße 90, T Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt B< gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, A^straße 14, Hannover 91» Beklagten und Beschwerdegegner Der IX# Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 7* Juli 1983 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30« Dezember 1982 wird zurückgewiesen« Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger« Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 BEG liegen nicht vor« Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21« Januar 1982 - IX ZR 7/81 a MDR 1982, 663 Nr« 39)* Danach kommt im vorliegenden Fall weder eine Umstellung der Mindestrente des Klägers nach den Grundsätzen des Urteils BGH RzW 1976, 116 Nr« 31 noch Abhilfe, die der Beklagte wegen Versäumung der Antragsfrist ohne Ermessens fehler verneint hat, in Betracht« Auf das Urteil des Senats vom 15. April 1982 - IX ZR 29/81 * MDR 1982, 931 Nr« 59 kann sich der Kläger nicht berufen« Abgesehen davon, daß diese Rechtsprechung auf Mindestrenten- vergleiche keine Anwendung findet (vgl. BGH Urteil vom 13. Januar 1983 - IX ZR 46/82, zur Veröffentlichung bestimmt), hat der Kläger einen Anspruch nach §§ 35, 206 BEG nicht in den Rechtsstreit eingeführt. Fuchs Zorn \