Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. F. i.V.m.§ 1 BVFG kann seit Verkündung des BEG-Schlußgesetzes die Entschädigungsberechtigung nur noch gestützt werden, wenn bis zu dem 26. Mai 1963 auch ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag gestellt war (BGH RzW 1977» 214; 1978, 174 Nr. 7; vgl. Uber die vom Kläger 1961 allein angemeldeten Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und im beruflichen Fortkommen wurde im Juni und im September 1961 entschieden. Nach der Rechtslage bis zur Verkündung des BEG-Schlußgesetzes konnte der Kläger den jetzt streitigen, erstmals im Dezember 1965 angemeldeten Anspruch auf Entschädigung für seit 1944 bestehenden Schaden an Körper oder Gesundheit nicht mehr nachschieben (vgl. Hai 1965 keinen Entschädigungsanspruch mehr, auf dessen Fortbestand er vertrauen und in den das BEG-Schlußgesetz hätte eingrei-fen können. Ob ihm ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zusteht, richtet sich daher nur nach dem BEG-Schlußgesetz und dem dadurch neugefaßten Bundesentschädigungsgesetz. September 1965 durch den neuen § 189 a Abs. 1 BEG eröffnete Möglichkeit des Nachmeldens einzelner Ansprüche nicht zugute.
24-6 054 M3 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 46/77 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Leo R Israel, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte s Rech und gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesbehörde Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 26, Düsseldorf 30, Beklagten und Beschwerdegegner //i Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Dr. Thumm, Portmann, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. November 1976 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG a. F. i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG setze einen Nötigungszusammenhang zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit und dem Verlassen des Vertreibungsgebiets voraus, entspricht der ständigen, auch nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln RzV 1977, 197 aufrechterhaltenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzV 1978, 174). Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht hier einen solchen Zusammenhang verneint, könnten allerdings Bedenken begegnen. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Jedenfalls aus anderen Gründen, zu denen der Kläger im Beschwerdeverfahren Stellung genommen hat, ist das Berufungsurteil im Ergebnis richtig. Auf § 150 BEG a. F. i. V. m. § 1 BVFG kann seit Verkündung des BEG-Schlußgesetzes die Entschädigungsberechtigung nur noch gestützt werden, wenn bis zu dem 26. Mai 1963 auch ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag gestellt war (BGH RzW 1977» 214; 1978, 174 Nr. 7; vgl. dazu BVerfG Beschl. vom 19. Hai 1978 - 1 BvR 358/78). Daran fehlt es hier. Uber die vom Kläger 1961 allein angemeldeten Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und im beruflichen Fortkommen wurde im Juni und im September 1961 entschieden. Beide Bescheide sind unanfechtbar geworden. Damit war das Entschädigungsverfahren des Klägers beendet. Nach der Rechtslage bis zur Verkündung des BEG-Schlußgesetzes konnte der Kläger den jetzt streitigen, erstmals im Dezember 1965 angemeldeten Anspruch auf Entschädigung für seit 1944 bestehenden Schaden an Körper oder Gesundheit nicht mehr nachschieben (vgl. BGH RzW 1973» 391» 392 m.w.Nachw.). Schon deswegen hatte er am 26. Hai 1965 keinen Entschädigungsanspruch mehr, auf dessen Fortbestand er vertrauen und in den das BEG-Schlußgesetz hätte eingrei-fen können. Ob ihm ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zusteht, richtet sich daher nur nach dem BEG-Schlußgesetz und dem dadurch neugefaßten Bundesentschädigungsgesetz. Danach aber ist er nicht entschädigungsberechtigt, weil er weder die Voraussetzungen des § 4 noch die des § 150 noch die des § 160 BEG erfüllt. Deswegen kommt ihm auch die erst durch Art. I Nr. 112 BEG-SchlußG ab 18. September 1965 durch den neuen § 189 a Abs. 1 BEG eröffnete Möglichkeit des Nachmeldens einzelner Ansprüche nicht zugute. Schließlich scheitert der Klageanspruch auch daran, daß der Kläger ihn nicht bis zu dem 31. März 1967 nach §§ 190 a Abs« 1, 190 Nr. 1-4 BEG begründet hat (vgl. BGH RzW 1978, 137). Erstmals im Juli 1972 hat der Kläger die Gesundheitsschäden, die er auf die Verfolgung zurückführt, dargelegt. Mai Dr. Thumm