Januar 2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. April 2005 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der ebenfalls von der Beklagten selbst gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 236, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO unzulässig (BGH, Beschl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 46/06 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Juni 2006 beschlossen: Der Antrag der Beklagten vom 30. Januar 2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. April 2005 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe vom 30. Januar 2006 ist unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW2002, 2181; v. 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, NJW-RR 2005, 1237). Der ebenfalls von der Beklagten selbst gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 236, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO unzulässig (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 - IX ZB 25/02, NJW-RR 2002, 1721). Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Fürth, Entscheidung vom 07.02.2005 - 340 C 3114/04 -LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 27.04.2005 - 15 T 3628/05 -