Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 21. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Oktober 1994 wurde ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt. Die Versäumung der Berufungsfrist ist von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers verschuldet worden (§ 85 Abs. 2 ZPO). Im Zusammenhang mit einer Urteilszustellung gemäß § 212 a ZPO trifft den Prozeßbevollmächtigten nicht nur eine besondere Sorgfaltspflicht bei dem Zustellungsvorgang, der seine anwaltliche Mitwirkung voraussetzt, sondern auch bei der nachfolgenden Feststellung des Fristbeginns sowie der Überwachung der Rechtsmittelfrist. Ein Rechtsanwalt darf sich nicht darauf verlassen, daß sein Büropersonal von sich aus das Notwendige veranlassen wird. Danach hat dieser das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und in den Geschäftsgang gegeben, ohne sich um die Sicherung des Zustellungsdatums und der Rechtsmittelfrist zu kümmern. Von einem "Hinweis auf die Frist" ist erst in der Beschwerdebegründung - außerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO - die Rede, allerdings sehr undeutlich und obendrein im Wege einer Schlußfolgerung ("... Das genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung "der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen" im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 45/95 BESCHLUSS
vom 21. September 1995
in dem Rechtsstreit
Straße
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
Straße
Beklagter und Beschwerdegegner,
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 21. September 1995 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Bran-denburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 1995 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
1. Am 27. Oktober 1994 wurde ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt. Am 16. Dezember 1994 legte der Kläger Berufung ein; gleichzeitig beantragte er wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug er vor, die Gehilfin seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe das vom Landgericht übersandte Verkündungsprotokoll mißverstanden, das als Anlage beigefügte Urteil übersehen und deshalb die Berufungsfrist nicht eingetragen. Durch den angefochtenen Beschluß vom 21. Juni 1995 hat das
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Berufungsgericht die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
2. Diese ist zulässig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt .
Die Versäumung der Berufungsfrist ist von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers verschuldet worden (§ 85 Abs. 2 ZPO). Im Zusammenhang mit einer Urteilszustellung gemäß § 212 a ZPO trifft den Prozeßbevollmächtigten nicht nur eine besondere Sorgfaltspflicht bei dem Zustellungsvorgang, der seine anwaltliche Mitwirkung voraussetzt, sondern auch bei der nachfolgenden Feststellung des Fristbeginns sowie der Überwachung der Rechtsmittelfrist. Der Anwalt hat entweder selbst den Tag der Zustellung in den Handakten oder anderweitig zu vermerken oder durch besondere Anordnung dafür zu sorgen, daß das Büropersonal das Datum und damit den Beginn der Rechtsmittelfrist festhält (BGH, Beschl. v. 12. März 1969
- IV ZB 3/69, NJW 1969, 1297, 1298; v. 11. März 1980
- X ZB 4/80, VersR 1980, 764; v. 25. September 1980
- VII ZB 10/80, VersR 1981, 39, 40; v. 18. November 1982,.
- VII ZB 24/82, VersR 1983, 185; v. 28. November 1984
- IVb ZB 97/84, VersR 1985, 147; v. 17. Oktober 1990
- XII ZB 73/90, BGHR ZPO § 233 - Verschulden 6; v. 10. Ok-
tober 1991 - VII ZB 4/91, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 22). Ein Rechtsanwalt darf sich nicht darauf verlassen, daß sein Büropersonal von sich aus das Notwendige veranlassen wird. Nach dem Vortrag des Klägers genügt die Büroorganisation des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die-
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sen Anforderungen nicht. Danach hat dieser das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und in den Geschäftsgang gegeben, ohne sich um die Sicherung des Zustellungsdatums und der Rechtsmittelfrist zu kümmern. Von einem "Hinweis auf die Frist" ist erst in der Beschwerdebegründung - außerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO - die Rede, allerdings sehr undeutlich und obendrein im Wege einer Schlußfolgerung ("... kann es nur so gewesen sein, daß ..."). Das genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung "der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen" im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Brandes Kirchhof Fischer
Zugehör Ganter