Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 7. Gründe Das beklagte Land hat auf eine dem Kläger nach § 7 der 1. DV-BEG gewährte Waisenrente dessen französische Invalidenrente sowie monatliche Leistungen aus dem FflHB NflüP de (FNS) als eigenes Einkommen angerechnet und die Rentenzahlung eingestellt. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Berufungsgericht hat unter Auslegung des französischen Rechts entschieden, daß die FNS-Leistungen nicht Fürsorge- oder Sozialleistungen sind, weil sie nicht subsidiär gewährt werden, sondern zur Voraussetzung haben, daß eine Altersoder Invaliditätsrente bezogen wird. "Sonstige Vermögenserträgnisse", wie der Beschwerdeführer meint, sind monatliche FNS-Rentenzahlungen nicht, weil sie dem Zweck dienen, eine errechnete Altersoder Invaliditätsrente auf die Mindestrente anzuheben.
30 £ n r r> dh e i d .-Sc m m! c. d. S e c z fs BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 45/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Michel wohnhaft "H Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigters gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde i t Beklagter und Beschwerdegegner, 2 30 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 7. Juni 1990 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. März 1990 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Das beklagte Land hat auf eine dem Kläger nach § 7 der 1. DV-BEG gewährte Waisenrente dessen französische Invalidenrente sowie monatliche Leistungen aus dem FflHB NflüP de (FNS) als eigenes Einkommen angerechnet und die Rentenzahlung eingestellt. Nur um die Anrechenbarkeit der FNS-Leistungen geht der Streit. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Zum Einkommen eines eine Waisenrente beziehenden Kindes gehören - außer Waisengeld 3 und Waisenrente - alle sonstigen Bezüge mit Ausnahme der Sozialhilfeleistungen (vgl. RzW BGH 1980, 137). Das Berufungsgericht hat unter Auslegung des französischen Rechts entschieden, daß die FNS-Leistungen nicht Fürsorge- oder Sozialleistungen sind, weil sie nicht subsidiär gewährt werden, sondern zur Voraussetzung haben, daß eine Altersoder Invaliditätsrente bezogen wird. Diese Auslegung kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden (Senatsbeschl. v. 8. Oktober 1987 - IX ZB 39/87; Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl. § 549 Anm. 4 b). Daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des französischen Rentenrechts etwas übersehen habe, ist weder behauptet noch erkennbar (vgl. Senatsbeschl. aaO) . Der Senat billigt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Abgrenzung der anrechenbaren Versorgungsbezüge von nicht anrechenbaren Fürsorge- oder Sozialhilfeleistungen (§ 10 Abs. 4 BEG) in § 15 Abs. 3 Nr. 8 der 2. DV-BEG und § 7 Abs. 1 der 1. DV-BEG in gleicher Weise vorzunehmen ist. "Sonstige Vermögenserträgnisse", wie der Beschwerdeführer meint, sind monatliche FNS-Rentenzahlungen nicht, weil sie dem Zweck dienen, eine errechnete Altersoder Invaliditätsrente auf die Mindestrente anzuheben. Merz Schmitz