1. Soweit die Revision zugelassen worden ist, weicht das Berufungsurteil von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in RzW 1961, 566 und 1963, 409 ab und kann auf dieser Abweichung beruhen (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG). Der Kläger macht geltend, § 32 Abs. 2 BEG sei insofern nicht verfassungsgemäß, als es Verfolgte von der erhöhten Mindestrente (Altersmindestrente) ausschließe, die erst nach dem 1. "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist eine gesetzliche Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sich für die Abgrenzung des geregelten Sachverhalts von anderen verwandten Sachverhalten irgendein sachlich vertretbarer zureichender Grund anführen läßt (BVerfGE 6, 91; 21, 11 f; 25, 292; 29, 411; 31, 269; 32, So lange sich für die Entscheidung des Gesetzgebers, einerseits einen Sachverhalt in eine Regelung einzubeziehen und andererseits den Kreis der von der Regelung erfaßten Sachverhalte so zu In diesem Sinne kann in der Regelung des § 32 Abs. 2 BEG keine willkürliche Ungleichbehandlung der vor und nach dem 1.1.1905 geborenen Verfolgten gesehen werden. Dabei ist § 32 Abs. 2 BEG nicht schon deshalb verfassungsmäßig zu beanstanden, weil der Gesetzgeber die Begünstigung (erhöhte Altersmindestrente) überhaupt von einem Stichtag (1.1.1905) abhängig gemacht hat. Obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden, daß es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt ist, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen (BVerfGE 3, 148; 49, 275). Ein weiterer sachlich zureichender Grund für die Differenzierung in § 32 Abs. 2 BEG ergibt sich aus der Lebenssituation, in der sich die vor dem 1.1.1905 geborenen Verfolgten befanden. Ebenso wie nach § 264 LAG sei auch in § 32 Abs. 2 BEG das Hineinwachsen in die Altersmindestrente durch einen Stichtag beschränkt (dort sind es die vor dem 1.1.1890 bzw. Für eine unterschiedliche Behandlung der vor und nach dem 1.1.1905 geborenen Verfolgten in § 32 Abs. 2 BEG lassen sich daher sachlich vertretbare Gründe anführen." Er hält die geltende gesetzliche Regelung des § 32 Abs. 2 BEG aus denselben Gründen für verfassungskonform und verweist ergänzend auf die Amtliche Begründung zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundestagsdrucksache 11/1949 S. Dort ist ausgeführt, daß es dem Entschädigungscharakter der Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit widerspräche, wenn Verfolgte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch im jüngeren Alter befinden und infolgedessen in der Lage sind, ihre Altersversorgung selbst sicherzustellen, unter Umständen die Möglichkeit haben würden, noch nach Jahrzehnten den Höchstbetrag der Mindestrente zu erreichen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja //is P BEG 1956 § 32 Abs. 2 Satz 2 Die Beschränkung des erhöhten Mindestbetrages der Rente auf Verfolgte, die vor dem 1. Januar 1905 geboren sind, ist verfassungsgemäß . BGH, Beschl. v. 29. Oktober 1987 - IX ZB 45/87 - OLG Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 45/87 in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Rheinland Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Straße 9r Beklagter, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, gegen Dr. Ludwig Straße f - Prozeßbevollmächtigter: Kläger, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 29. Oktober 1987 beschlossen: 1. Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Februar 1987 wird zugelassen, soweit es den Beklagten verpflichtet hat, die angefallenen Zurückzahlungen auf die ab 1. Juni 1985 laufende Rente so zu verrechnen, daß dem Kläger die Hälfte seines Anspruchs auf laufende Monatsrenten verbleibt. 2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Soweit die Revision zugelassen worden ist, weicht das Berufungsurteil von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in RzW 1961, 566 und 1963, 409 ab und kann auf dieser Abweichung beruhen (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG). 3 2. Im übrigen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG nicht vor. Der Kläger macht geltend, § 32 Abs. 2 BEG sei insofern nicht verfassungsgemäß, als es Verfolgte von der erhöhten Mindestrente (Altersmindestrente) ausschließe, die erst nach dem 1. Januar 1905 geboren sind. Hierzu hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Parallelverfahren 5 U (WG) 17/86 mit Urteil vom 1. Oktober 1987 folgendes ausgeführt: "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist eine gesetzliche Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sich für die Abgrenzung des geregelten Sachverhalts von anderen verwandten Sachverhalten irgendein sachlich vertretbarer zureichender Grund anführen läßt (BVerfGE 6, 91; 21, 11 f; 25, 292; 29, 411; 31, 269; 32, 167; 35, 357; 37, 353; 38, 229; 40, 317; 42, 186). Nach dieser Rechtsprechung verbietet der Gleichheitssatz die Willkür (vgl. Leibholz/Rinck, Kommentar zu dem GG, Art. 3 Rdn. 11); das heißt, vergleichbare Sachverhalte dürfen nicht ohne sachlich vertretbaren plausiblen Grund verschieden behandelt werden. Grundsätzlich muß es aber dem Gesetzgeber überlassen bleiben, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besteht also vor allem darin, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die gleiche oder ungleiche Behandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 13, 225, 228; 17, 381, 388; 25, 371, 400; 27, 371). So lange sich für die Entscheidung des Gesetzgebers, einerseits einen Sachverhalt in eine Regelung einzubeziehen und andererseits den Kreis der von der Regelung erfaßten Sachverhalte so zu 4 begrenzen, daß andere (ähnliche) Sachverhalte ihr nicht mehr unterfallen, aus der Eigenart des Gegenstandes der Regelung heraus ein vernünftiger Grund angeben läßt, kann das Bundesverfassungsgericht dem nicht entgegentreten mit der Überlegung, daß eine andere Abgrenzungsregelung zweckmäßiger und gerechter wäre oder dem Art. 3 Abs. 1 GG besser entspräche (BVerfGE 17, 319, 330). In diesem Sinne kann in der Regelung des § 32 Abs. 2 BEG keine willkürliche Ungleichbehandlung der vor und nach dem 1.1.1905 geborenen Verfolgten gesehen werden. Dabei ist § 32 Abs. 2 BEG nicht schon deshalb verfassungsmäßig zu beanstanden, weil der Gesetzgeber die Begünstigung (erhöhte Altersmindestrente) überhaupt von einem Stichtag (1.1.1905) abhängig gemacht hat. Obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden, daß es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt ist, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen (BVerfGE 3, 148; 49, 275). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht für die Kriegssfolgegesetzgebung bekräftigt, zu denen es ausdrücklich das allgemeine Kriegsfolgengesetz (AKG), das Lastenausgleichsgesetz (LAG) und das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) zählt (BVerfGE 46, 307 - 308) . Die Einführung von Stichtagsregelungen in den genannten Kriegsfolgegesetzen ist ein vertretbarer Weg, eine annähernd gerechte Verteilung begrenzt zur Verfügung stehender Mittel zu erreichen. Die Aufhebung von Stichtagsregelungen würde 5 nach Auffassung des Gesetzgebers jenseits der begrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen Möglichkeiten liegen. Auch derartige Erwägungen finanzieller Art sind "am gegebenen Sachverhalt" orientiert (BVerfGE 3, 11; 23, 190; 46, 311). Ein weiterer sachlich zureichender Grund für die Differenzierung in § 32 Abs. 2 BEG ergibt sich aus der Lebenssituation, in der sich die vor dem 1.1.1905 geborenen Verfolgten befanden. Das Bundesentschädigungsgesetz hängt eng mit den übrigen Kriegsfolgegesetzen zusammen. So weist Brunn-Hebenstreit, Kommentar zu dem BEG, § 32 Rdn. 2 darauf hin, daß die Regelung der Altersmindestrente ihr Vorbild im Lastenausgleichsrecht habe. Ebenso wie nach § 264 LAG sei auch in § 32 Abs. 2 BEG das Hineinwachsen in die Altersmindestrente durch einen Stichtag beschränkt (dort sind es die vor dem 1.1.1890 bzw. 1.1.1895 und hier die vor dem 1.1.1905 Geborenen). Der Gesetzgeber hat sich bei der Wahl der Stichtage in beiden Regelungen auch daran orientiert, daß bei Kriegsende erst 40-jährige oder jüngere Verfolgte im allgemeinen eher noch in der Lage waren, sich aus eigener Kraft, gegebenenfalls mit Hilfe von Eingliederungsdarlehen usw. , eine Existenz aufzubauen und damit auch eine Vorsorge für das Alter zu schaffen, als die vor dem 1.1.1905 geborenen Verfolgten. Für eine unterschiedliche Behandlung der vor und nach dem 1.1.1905 geborenen Verfolgten in § 32 Abs. 2 BEG lassen sich daher sachlich vertretbare Gründe anführen." 6 Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Er hält die geltende gesetzliche Regelung des § 32 Abs. 2 BEG aus denselben Gründen für verfassungskonform und verweist ergänzend auf die Amtliche Begründung zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundestagsdrucksache 11/1949 S. 112 zu § 15 d Abs. 2). Dort ist ausgeführt, daß es dem Entschädigungscharakter der Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit widerspräche, wenn Verfolgte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch im jüngeren Alter befinden und infolgedessen in der Lage sind, ihre Altersversorgung selbst sicherzustellen, unter Umständen die Möglichkeit haben würden, noch nach Jahrzehnten den Höchstbetrag der Mindestrente zu erreichen. Merz Zorn