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BGH · IX ZB 45/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 45/86

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter am 16, Oktober 1986 beschlossen: Bescheides der Entschädigungsbehörde, sondern der Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vor den Entschädigungsgerichten, wenn der Anspruch durch die Behörde abgelehnt worden war und der Verfolgte gegen diese Entscheidung die Entschädigungsgerichte angerufen hatte. Oktober 1985 stattgefunden hat, entfällt eine Anwendung des § 31 Abs. 2 BEG zugunsten der Erben des ursprünglichen Klägers. März 1984 entschiedenen Fall war der Verfolgte erst längere Zeit nach Erlaß der Entscheidung der Entschädigungsbehörde verstorben, durch die der Anspruch wegen Versäumung der Substantiierungsfrist abgelehnt worden war. Aus verfahrensrechtlichen Gründen kann die Beweiserleichterung des § 31 Abs. 2 BEG allerdings nur eingreifen, solange der Verfolgte selbst noch lebt. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs geprüft, ob der Erblasser durch einen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vH gemindert worden ist (§ 31 Abs. 1 BEG).

Zitierte Normen: § 219 BEG
ZeitpunktBEGAnspruchZornKlägerverfolgtErbe

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 45/86
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
1. Juan Carlos 'Ai
, Av. Ei
f, TflBI, Prov. B|
2. Alain Liberto c|HHr daselbst.
3. Maria C^Hl9e^* CaJBBI, daselbst.
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
I-Straße #,
Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel,
 Fuchs und Winter
 am 16, Oktober 1986 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. November 1985 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Der Berufungsrichter folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich Erben des Verfolgten auf die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG nicht berufen können, wenn dieser im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr gelebt hat (BGH RzW 1970, 69; Urt. v. 15. März 1984 - IX ZR 111/83, bei Zorn NJW 1985, 1069 Nr. 12= MDR 1984, 934). Zeitpunkt der Entscheidung ist dabei nicht der Zeitpunkt des Erlasses des
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Bescheides der Entschädigungsbehörde, sondern der Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vor den Entschädigungsgerichten, wenn der Anspruch durch die Behörde abgelehnt worden war und der Verfolgte gegen diese Entscheidung die Entschädigungsgerichte angerufen hatte. Da hier der Verfolgte am 25. Januar 1983 verstorben ist, die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsrichter aber erst am 17. Oktober 1985 stattgefunden hat, entfällt eine Anwendung des § 31 Abs. 2 BEG zugunsten der Erben des ursprünglichen Klägers.
Auch in dem durch oben genanntes Urteil des Senats vom 15. März 1984 entschiedenen Fall war der Verfolgte erst längere Zeit nach Erlaß der Entscheidung der Entschädigungsbehörde verstorben, durch die der Anspruch wegen Versäumung der Substantiierungsfrist abgelehnt worden war. Da die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG keine neuen Anspruchsgrundlagen schafft und der Anspruch wegen Gesundheitsschadens als solcher nach § 39 Abs. 2 BEG voll vererblich bleibt, auch wenn er auf § 31 Abs. 2 BEG gestützt worden ist, spielt es rechtlich keine Rolle, wann bei nachfolgendem Gerichtsverfahren die Behörde über den Anspruch entschieden und aus welchen Gründen sie ihn abgelehnt hat. Aus verfahrensrechtlichen Gründen kann die Beweiserleichterung des § 31 Abs. 2 BEG allerdings nur eingreifen, solange der Verfolgte selbst noch lebt.
Das Berufungsgericht hat im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs geprüft, ob der Erblasser durch einen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden in
 seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vH gemindert worden ist (§ 31 Abs. 1 BEG). Er hat dies für nicht wahrscheinlich erachtet und damit ohne Rechtsfehler einen entsprechenden Anspruch der Erben verneint.
Merz
 Zorn