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BGH · IX ZB 45/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 45/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richte Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter am 10. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Der Berufungsrichter führt aus, Abhilfe scheide schon aus Rechtsgründen aus, weil das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Das behauptet auch die Beschwerde nicht.

Zitierte Normen: § 219 BEG
MerzLandBundesgerichtshofsBerufungsrichterAbhilfeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 45/85
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Alvin Abraham Ml
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wohnhaft
 Road ,
Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflH|-F9HHIB~Straße 0• WKt MaBBH,
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richte Zorn, Fuchs,
 Gärtner und Winter
 am 10. Oktober 1985 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. November 1984 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe :
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Der Berufungsrichter führt aus, Abhilfe scheide schon aus Rechtsgründen aus, weil das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Januar 1965, das den Anspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit rechtskräftig abgelehnt habe, im Ergebnis richtig sei. Im übrigen habe das be klagte Land sein Ermessen, ob es dem Abhilfebegehren des Klägers stattgeben wolle, ohne Ermessensfehler ausgeübt.
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Der Rechtsstreit wirft weder eine noch ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch weicht das Berufungsurteil von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab. Jedenfalls mit der Begründung, der Antragsteller habe die Möglichkeit der Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG nicht genutzt, verweigert die Behörde die Abhilfe ermessensfehlerfrei (BGH RzW 1980, 102 Nr. 16). Der Berufungsrichter stellt nicht fest, daß der Antragsteller triftige Gründe dafür vorgetragen habe, weshalb er von dem Angleichungsantrag abgesehen habe. Das behauptet auch die Beschwerde nicht.
Merz
 Zorn