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BGH · IX ZB 45/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 45/14

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Der Antrag des Restitutionsklägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt. 2 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist abgelaufen. Restitutionskläger nicht gewährt werden, weil der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nicht innerhalb der Notfrist des § 575 Abs. 1 ZPO hier eingegangen ist (vgl.

Zitierte Normen: § 78 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 45/14
vom 18. September 2014 in dem Restitutionsklageverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 18. September 2014 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 3. Juni 2014 wird auf Kosten des Restitutionsklägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Restitutionsklägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig. Sie ist nicht durch einen
 bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2	Der	Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Die beab-
sichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem
 
Restitutionskläger nicht gewährt werden, weil der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nicht innerhalb der Notfrist des § 575 Abs. 1 ZPO hier eingegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323).
Kayser
 Lohmann
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 26.02.2008 - 244 C 27795/07 -LG München I, Entscheidung vom 03.06.2014 - 20 S 18187/13 -