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BGH · IX ZB 45/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 45/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 2. Der sinngemäß gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
BeschwerdegerichtZPOBeschwerdeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 45/13
vom 2. August 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 2. August 2013 beschlossen:
Der sinngemäß gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Branden-burgischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2013 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Der	Antrag	vom 20. Juni 2013, die Beschwerde anzunehmen, ist als Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung auszulegen, weil weder das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vorsieht (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch diese durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und der Antragsteller gleichwohl eine Überprüfung der Beschwerdeentscheidung in der Sache erstrebt. Die Beschwerde ist jedoch nicht statthaft. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 -IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
 
2	Die gegenüber dem Beschwerdegericht eingelegte Gegenvorstellung
 und Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) ist durch dieses und nicht durch das Rechtsbeschwerdegericht zu entscheiden.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 22.10.2012 -12 0 370/12 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2013 - 6 W 202/12 -