Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 5. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 45/11 vom 5. April 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 5. April 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 12. Januar 2011 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die Eingabe vom 22. Januar 2011 ist als Rechtsbeschwerde zu behan- deln und als solche nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, §78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist deshalb nach §577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Aalen, Entscheidung vom 21.05.2010 - 3 IN 459/04 -LG Ellwangen, Entscheidung vom 12.01.2011 -1 T 226/10 -