Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 29. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht nach § 150 BEG anspruchsberechtigt. Insbesondere ist ein Verstoß gegen die Denkgesetze durch das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung nicht erkennbar. Auf die vom Berufungsgericht weiter angeführte Hilfsbegründung, die Beschwerden des Klägers ließen sich nicht auf die Verfolgung zurückführen, kommt es nicht mehr an, weil der Tatrichter als Anspruchsgrundlage § 150 BEG verneint hat.
Entscheid.-Sammlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 44/89 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Izchak B| K^H^R, NI , K| Ata Blick Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt r KuflH^HBstraße ■ , Kc gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Fl •Straße fl r Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 29. Juni 1989 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision # im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Januar 1989 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nach dem Gesetz nicht vor. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht nach § 150 BEG anspruchsberechtigt. Diese ausschließlich mit tatsächlichen Erwägungen begründete Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie stimmt mit - 3 7 2 der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Senatsurteil RzW 1970, 503 überein. Insbesondere ist ein Verstoß gegen die Denkgesetze durch das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung nicht erkennbar. Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe Kenntnisse aus einem anderen Verfahren verwertet, ohne dies den Parteien hier offenzulegen, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl. auch BGHZ 81, 53) . Auf die vom Berufungsgericht weiter angeführte Hilfsbegründung, die Beschwerden des Klägers ließen sich nicht auf die Verfolgung zurückführen, kommt es nicht mehr an, weil der Tatrichter als Anspruchsgrundlage § 150 BEG verneint hat. Im übrigen beruht auch die Hilfsbegründung auf einer rein tatrichterlichen Würdigung. Merz Henkel