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BGH · IX ZB 44/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 44/87

Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der Beweise und läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Wenn der Berufungsrichter aus dem Gesamtergebnis der umfangreichen Ermittlungen den Schluß zieht, daß der Kläger die Entschädigungsbehörde über sein Verfolgungsschicksal und über den darauf zurückgeführten Freiheits- und Gesundheitsschaden vorsätzlich getäuscht habe, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die von der Beschwerde angeführte prozessuale Frage der Anwendung des § 415 Abs. 2 ZPO rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Februar 1948 nur um eines der mehreren Beweismittel handelt, auf die das Kammergericht seine tatrichterliche Überzeugung stützt, hat der Zeuge nicht bestritten, daß die Unterschrift von ihm stammt. Denn auch wenn dies der Fall wäre, wäre durch die Erklärung des Zeugen r|BB nicht der Beweis dafür erbracht, daß der Vorgang unrichtig beurkundet worden sei.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 415 ZPO
FragebogenStraßeBiZeugeZPOBeschwerdeKlägerbeweisenRevision

Volltext der Entscheidung

IX ZB 44/87
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 id. Senats
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NDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Heinrich
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Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land B^^w r vertreten durch das Landesverwaltungsamt Bi (Entschädigungsbehörde),
Straße	Bi
 Beklagten und Beschwerdegegner
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel,
 Fuchs und Winter
 am 22. Oktober 1987 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Januar 1987 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der Beweise und läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Wenn der Berufungsrichter aus dem Gesamtergebnis der umfangreichen Ermittlungen den Schluß zieht, daß der Kläger die Entschädigungsbehörde über sein Verfolgungsschicksal und über den darauf zurückgeführten Freiheits- und Gesundheitsschaden vorsätzlich getäuscht habe, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch die von der Beschwerde angeführte prozessuale Frage der Anwendung des § 415 Abs. 2 ZPO rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Abgesehen davon, daß es sich bei dem von dem Zeugen Redlich als Interviewer unterschriebenen Fragebogen der IRO vom 6. Februar 1948 nur um eines der mehreren Beweismittel handelt, auf die das Kammergericht seine tatrichterliche Überzeugung stützt, hat der Zeuge nicht bestritten, daß die Unterschrift von ihm stammt. Er hat lediglich erklärt, er wisse nicht, was es mit diesem Formular auf sich habe. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei diesem Fragebogen überhaupt um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO handelt. Denn auch wenn dies der Fall wäre, wäre durch die Erklärung des Zeugen r|BB nicht der Beweis dafür erbracht, daß der Vorgang unrichtig beurkundet worden sei. Im übrigen wird auf BGH RzW 1967, 431 verwiesen .
Merz
 Zorn