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BGH · IX ZB 44/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 44/86

Wenn sie für die Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit stillschweigend Wiedereinsetzung gewährt hat, so bezog sich das nicht auf den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Ergibt nicht der Inhalt der Entscheidung, daß für mehrere oder alle geltend gemachten Schadensarten Wiedereinsetzung gewährt werden soll, so beschränkt sich die Bindungswirkung nach § 189 Abs.3 Satz 2 BEG auf den Anspruch, über den die Behörde entschieden hat (BGH RzW 1979, 225). Hebenstreit verkennt dabei, daß eine Bindungswirkung, wie sie § 189 Abs.3 Satz 2 BEG vorsieht, nur für den einzelnen Entschädigungsanspruch gelten kann, weil nur dieser gemäß § 210 BEG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, es sei denn, daß die Behörde insgesamt über alle geltend gemachten Ansprüche entschieden hat. Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das landgerichtliche Urteil, auf das das Berufungsgericht insoweit Bezug nimmt, aus, daß die Behörde durch den internen Aktenvermerk vom 12. März 1971 keine Wiedereinsetzung gewährt habe, obwohl der Bevollmächtigte des Klägers durch Akteneinsicht von diesem Vermerk Kenntnis erlangt hat (BGH RzW 1979, 222). Schließlich ist auch nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Auffassung der Behörde bestätigt hat, der Kläger habe das Wiedereinsetzungsgesuch nicht alsbald nach Wegfall des Hindernisses gestellt. zugewartet habe, bis er Ende Dezember 1969 den Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung gestellt hat, ist nicht dargetan, daß er ohne schuldhaftes Zögern gehindert war, den Antrag alsbald nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Volltext der Entscheidung

EMscbeid.-Scmnln. d. 5:nah
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 44/86	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Georg L0|,
rstraße
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
K
-Fr
-Straße
 Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter
 am 23. Oktober 1986 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 1986 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs.3 BEG gewährt. Wenn sie für die Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit stillschweigend Wiedereinsetzung gewährt hat, so bezog sich das nicht auf den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die stillschweigende Wiedereinsetzung bei einer Schadensart gilt nicht ohne weiteres für eine andere
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Schadensart. Ergibt nicht der Inhalt der Entscheidung, daß für mehrere oder alle geltend gemachten Schadensarten Wiedereinsetzung gewährt werden soll, so beschränkt sich die Bindungswirkung nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG auf den Anspruch, über den die Behörde entschieden hat (BGH RzW 1979, 225). Der Senat hält hieran auch auf die kritischen Ausführungen von Hebenstreit (RzW 1979, 226) fest. Hebenstreit verkennt dabei, daß eine Bindungswirkung, wie sie § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG vorsieht, nur für den einzelnen Entschädigungsanspruch gelten kann, weil nur dieser gemäß § 210 BEG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, es sei denn, daß die Behörde insgesamt über alle geltend gemachten Ansprüche entschieden hat.
Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das landgerichtliche Urteil, auf das das Berufungsgericht insoweit Bezug nimmt, aus, daß die Behörde durch den internen Aktenvermerk vom 12. März 1971 keine Wiedereinsetzung gewährt habe, obwohl der Bevollmächtigte des Klägers durch Akteneinsicht von diesem Vermerk Kenntnis erlangt hat (BGH RzW 1979, 222).
Schließlich ist auch nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Auffassung der Behörde bestätigt hat, der Kläger habe das Wiedereinsetzungsgesuch nicht alsbald nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Das Oberlandesgericht geht dabei davon aus, daß der Kläger den Vertriebenen-ausweis bereits am 26. September 1969 zu Händen seines damaligen Bevollmächtigten erhalten habe. Das zieht auch die Beschwerde nicht in Zweifel. Da der Kläger keine besonderen Umstände vorgetragen hat, warum er danach etwa drei Monate
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zugewartet habe, bis er Ende Dezember 1969 den Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung gestellt hat, ist nicht dargetan, daß er ohne schuldhaftes Zögern gehindert war, den Antrag alsbald nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß er seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte und anwaltlich vertreten war. Unter diesen Umständen ist eine Zeitspanne von drei Monaten zu lang, um noch von einer alsbaldigen Antragstellung ausgehen zu können (vgl. BGH RzW 1971, 510). Auch die Entschädigungsberechtigten sind nicht aus der Beachtung aller Fristen und Förmlichkeiten entlassen, ohne die ein geordnetes Verfahren und damit Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit nicht zu verwirklichen sind (BVerfGE 42, 120, 124).
Merz	Zorn