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BGH · IX ZB 44/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 44/16

Der Berichtigungsantrag des Beklagten vom 29. August 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 1. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Beschlusses vom 1. Der Beschluss ist nicht offenbar unrichtig im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO. Er rügt damit eine fehlerhafte Gesetzesanwendung durch den Senat, die nicht Gegenstand einer Berichtigung sein kann (vgl. Dem Schreiben des Beklagten vom 19. Mai 2016 vor allem gegen die Richtigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung vorgebrachten Rügen betrafen zudem nicht den Ansatz von Kosten durch einen Kostenbeamten.

Zitierte Normen: § 319 ZPO § 66 GKG
ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 44/16
vom 11. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:111016BIXZB44.16.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 11. Oktober 2016 beschlossen:
Der Berichtigungsantrag des Beklagten vom 29. August 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 1. August 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1.	Die	Voraussetzungen	für eine Berichtigung des Beschlusses vom 1. August 2016 liegen nicht vor. Der Beschluss ist nicht offenbar unrichtig im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte wendet sich dagegen, dass der Senat sein Schreiben vom 19. Mai 2016 als Rechtsbeschwerde ausgelegt hat, obwohl er eine gebührenfreie Erinnerung nach dem Gerichtskostengesetz eingelegt habe. Er rügt damit eine fehlerhafte Gesetzesanwendung durch den Senat, die nicht Gegenstand einer Berichtigung sein kann (vgl. ZöllerA/ollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 319 Rn. 4).
2	2.	Das	Vorbringen	des Beklagten in seiner Eingabe vom 29. August 2016
gibt auch bei Auslegung als Gegenvorstellung keinen Anlass, den Beschluss vom 1. August 2016 zu ändern. Dem Schreiben des Beklagten vom 19. Mai 2016 war zu entnehmen, dass er eine Überprüfung und Aufhebung der dort ge-
 
nannten gerichtlichen Entscheidungen durch den Bundesgerichtshof erstrebte. Ein solches Ziel wäre nach geltendem Recht allenfalls mit der Rechtsbeschwerde zu erreichen. Hingegen ist eine Erinnerung nach dem Gerichtskostengesetz zu dem Bundesgerichtshof gesetzlich nicht vorgesehen. Die vom Beklagten in seinem Schreiben vom 19. Mai 2016 vor allem gegen die Richtigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung vorgebrachten Rügen betrafen zudem nicht den Ansatz von Kosten durch einen Kostenbeamten. Nur dieser ist indes statthafter Gegenstand der in § 66 GKG geregelten Rechtsbehelfe.
3	3.	Der	Beklagte	kann	mit	der	Bescheidung	weiterer	Eingaben	in	dieser
 Sache nicht rechnen.
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.10.2015 -13 T 16081/15 -OLG München, Entscheidung vom 18.04.2016 - 15 W 656/16 Rae -