Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 13. April 2015, den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 5. Mai 2015, den Beschluss des Landgerichts München vom 14. Oktober 2015 und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 18. Er begehrt vor allem die Aufhebung der Beschlüsse von Landgericht und Oberlandesgericht durch den Bundesgerichtshof.Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. 2 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzuläs-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 44/16 vom 1. August 2016 in dem Rechtsstreit ECU :DE: BGH:2016:010816BIXZB44.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 1. August 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 13. April 2015, den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 5. Mai 2015, den Beschluss des Landgerichts München vom 14. Oktober 2015 und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 18. April 2016 und 7. Juni 2016 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Das Schreiben des Beklagten vom 19. Mai 2016 ist als Rechtsbeschwer- de auszulegen. Er begehrt vor allem die Aufhebung der Beschlüsse von Landgericht und Oberlandesgericht durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 2 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzuläs- sig zu verwerfen. Sie ist nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Es fehlt an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, welche die Anfechtbarkeit von erstinstanzlichen Entschei- düngen eines Amtsgerichts oder der Beschwerdeentscheidungen eines Landgerichts oder Oberlandesgerichts mit der Rechtsbeschwerde ausdrücklich anordnet. Auch in § 66 Abs. 4 GKG, auf den der Beklagte verweist, ist eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nicht vorgesehen. Zudem haben weder Landgericht noch Oberlandesgericht eine Rechtsbeschwerde zugelassen. 3 Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.10.2015 -13 T 16081/15 -OLG München, Entscheidung vom 18.04.2016 - 15 W 656/16 Rae -