Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 1. 1 Die als Rechtsbeschwerden auszulegenden Rechtsmittel der Beklagten sind zwar grundsätzlich statthaft, jedoch unzulässig. 2 Gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO findet gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Berufung als unzulässig verworfen hat, die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO statt. Die als Einspruch bezeichneten und beim Bundesgerichtshof eingelegten Rechtsmittel der Beklagten sind daher als Rechtsbeschwerden auszulegen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 44/15 vom 15. Juli 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 15. Juli 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 5. Mai 2015 werden auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.613,30 € festgesetzt. Gründe: 1 Die als Rechtsbeschwerden auszulegenden Rechtsmittel der Beklagten sind zwar grundsätzlich statthaft, jedoch unzulässig. 2 Gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO findet gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Berufung als unzulässig verworfen hat, die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO statt. Die als Einspruch bezeichneten und beim Bundesgerichtshof eingelegten Rechtsmittel der Beklagten sind daher als Rechtsbeschwerden auszulegen. 3 Die Rechtsbeschwerden sind aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Beschlüsse (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt und begründet worden sind. Die Zustellung der angefochtenen Entscheidungen erfolgte am 8. Mai 2015, so dass die Monatsfrist am 8. Juni 2015 abgelaufen ist. Weder bis zu diesem Zeitpunkt noch danach ist jedoch eine zulässige Rechtsmitteleinlegung erfolgt. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Bayreuth, Entscheidung vom 18.03.2015 - 104 C 1451/14 -LG Bayreuth, Entscheidung vom 05.05.2015 - 12 S 26/15 -