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BGH · IX ZB 44/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 44/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Die Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt kann nicht nachgeholt werden. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist dem Beschwerdeführer spätestens am 2. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde kann nicht verlängert werden (§15 Abs.3 AVAG, § 224 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 15 AVAG § 577 ZPO § 15 AVAG
OberlandesgerichtsBeschwerdefristZBSchleswigZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 44/08
vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer
 am 10. Juli 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. November 2007 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 10.810 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 -IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Die Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt kann nicht nachgeholt werden. Die Beschwerdefrist von einem Monat (§15 Abs. 2 AVAG) lief spätestens am 2. Februar 2008 ab. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist dem Beschwerdeführer spätestens am 2. Januar 2008 zugegangen. Damit ist die Beschwerdefrist, die eine Notfrist ist (§15 Abs. 3 AVAG), gemäß § 189 ZPO in
 
Lauf gesetzt worden (Musielak/Stadler, ZPO 6. Aufl. § 224 Rn. 2). Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde kann nicht verlängert werden (§15 Abs. 3 AVAG, § 224 Abs. 2 ZPO).
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 31.10.2005 -70 8/05 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.11.2007 - 16 W 21/06 -