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BGH · IX ZB 44/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 44/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp am 22. Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Die Kosten des Verfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 je zur Hälfte aus beiden Massen als Insolvenzforderung zu berichtigen ist. Titelschuldner sind nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. schiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen die Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl.

Zitierte Normen: § 93 InsO
KostenerstattungsanspruchInsolvenzforderungTitelschuldnerKasselGanterRechtsbeschwerden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 44/06
vom 22. April 2010
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp
 am 22. April 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. Februar 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 je zur Hälfte aus beiden Massen als Insolvenzforderung zu berichtigen ist.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 27.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerden	sind	aufgrund	der	rechtlich	zutreffenden	Erwä-
gungen des Beschwerdegerichts unbegründet. Titelschuldner sind nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. Juni 2004 die Gesellschafter Dr. H.	und	Dr.	B.	der G.
GbR infolge eines jeweils persönlich und unmittelbar wirkenden Rechtsgrundes (Eingriffskondiktion). Die Regelung
 
des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245, 248 ff), der hier nicht berührt ist.
2	Der	Kostenerstattungsanspruch	der	weiteren	Beteiligten	zu	1	war	auf-
schiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen die Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. etwa HmbKomm-lnsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f).
Ganter	Raebel	Vill
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 02.08.2005 - 620 M 435/05 -LG Kassel, Entscheidung vom 28.02.2006 - 3 T 935/05 -