Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp am 22. Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Die Kosten des Verfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 je zur Hälfte aus beiden Massen als Insolvenzforderung zu berichtigen ist. Titelschuldner sind nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. schiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen die Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 44/06 vom 22. April 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp am 22. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. Februar 2006 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 je zur Hälfte aus beiden Massen als Insolvenzforderung zu berichtigen ist. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 27.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerden sind aufgrund der rechtlich zutreffenden Erwä- gungen des Beschwerdegerichts unbegründet. Titelschuldner sind nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. Juni 2004 die Gesellschafter Dr. H. und Dr. B. der G. GbR infolge eines jeweils persönlich und unmittelbar wirkenden Rechtsgrundes (Eingriffskondiktion). Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245, 248 ff), der hier nicht berührt ist. 2 Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 war auf- schiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen die Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. etwa HmbKomm-lnsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f). Ganter Raebel Vill Pape Grupp Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 02.08.2005 - 620 M 435/05 -LG Kassel, Entscheidung vom 28.02.2006 - 3 T 935/05 -