Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neskovic und Vill am 3. Die statthafte (§ 574 Abs.1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 575 Abs.1, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3. Mai 2005 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neskovic und Vill am 3. Mai 2005 beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Dezember 2004 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe: Die statthafte (§ 574 Abs. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Ganter Raebel Kayser Neskovic Vill