Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 28. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Berufungsurteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Das Berufungsgericht hat die Bestätigung der Klageabweisung durch das Landgericht damit begründet, daß der Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den konkreten Auswirkungen der Verfolgung auf die Leistungsfähigkeit des Betroffenen Januar 1973 - IX ZR 75/70, RzW 1973, 171, 172; auch Beschl. Es ist in Auseinandersetzung mit den eingeholten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Klägerin der Annahme einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % entgegenstehe. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden (Urt. v. Im übrigen kann in einem bloßen Verfahrensfehler ein Abweichen von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht gesehen werden (vgl. Die von der Klägerin als grundsätzlich angesehene Fra ge, ob das Vorliegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % auf nervenfachärztlichem Gebiet neurologische Ausfallerscheinungen oder realitätsverzerrende psychopathologische Symptomatiken ausgeprägten Maßes und eine Hilflosigkeit voraussetzt, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil das Berufungsurteil entschei dend auf Umstände des Einzelfalls gestützt wird.
Entscheid.'Sammlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 43/95 BESCHLUSS vom 28. September 1995 in dem Entschädigungsrechtsstreit Sara C( Di f/Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^BP-FMMIM^StraßeM, HflB. Beklagter und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 28. September 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juli 1995 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Berufungsurteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Das Berufungsgericht hat die Bestätigung der Klageabweisung durch das Landgericht damit begründet, daß der Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den konkreten Auswirkungen der Verfolgung auf die Leistungsfähigkeit des Betroffenen 3 einzuschätzen und demgegenüber die medizinisch umschriebene Krankheit nicht maßgebend sei. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 18. Januar 1973 - IX ZR 75/70, RzW 1973, 171, 172; auch Beschl. v. 7. März 1968 - IX ZB 585/67, RzW 1968, 403, 404). Über die Einordnung der konkreten verfolgungsbedingten Beeinträchtigung in den zahlenmäßig festgelegten Bemessungsrahmen der §§ 31 ff BEG hat der Tatrichter gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden (BGH, Urt. v. 18. Januar 1973 aaO). Auch davon ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Es ist in Auseinandersetzung mit den eingeholten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Klägerin der Annahme einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % entgegenstehe. Die Verwertung der in anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse des Sachverständigen Professor KflIBi geschah ersichtlich nur zur Bestätigung eines bereits anderweitig gewonnenen Ergebnisses. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden (Urt. v. 22. März 1967 - IV ZR 10/66, RzW 1967, 371, 372; vgl. auch Urt. v. 31. Januar 1980 - IX ZR 46/79, RzW 1980, 60, 61 zu 2. c). Im übrigen kann in einem bloßen Verfahrensfehler ein Abweichen von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht gesehen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Februar 1967 - IV ZB 634/66, RzW 1967, 281). Schon aus diesem Grund vermag die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt. v. 10. März 1965 - IV ZR 76/64, RzW 1965, 464 m. Anm. Wilden LM § 209 BEG 1956 Nr. 74) eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Die von der Klägerin als grundsätzlich angesehene Fra ge, ob das Vorliegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % auf nervenfachärztlichem Gebiet neurologische Ausfallerscheinungen oder realitätsverzerrende psychopathologische Symptomatiken ausgeprägten Maßes und eine Hilflosigkeit voraussetzt, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil das Berufungsurteil entschei dend auf Umstände des Einzelfalls gestützt wird. Kref t Fischer Stodolkowitz Ganter Kirchhof