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BGH · IX ZB 43/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 43/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter am 13. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (S 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. cf Daraufhin beantragte die Klägerin die Gewährung von Leistungen aus dem Härteausgleich gemäß § 171 Abs. 2 BEG, nach Ablehnung durch die Behörde und das Landgericht im Berufungsverfahren "gemäß § 41 BEG Leistungen aus dem Härteausgleich ".Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß den nur noch auf die §§ 41, 41 a BEG gestützen Anspruch der Einwand der Rechtskraft entgegenstehe und über einen Anspruch aus § 171 Abs. 2 a BEG nicht mehr zu entscheiden sei. Die Klägerin hat die Leistung nicht unter dem Gesichts punkt der Abhilfe verlangt. Das wird durch das Vorbringen der Beschwerde bestätigt.

Zitierte Normen: § 171 BEG
BEGLeistungAnspruchBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

£ntecheid-Sammig. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 43/89
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Jehudit
jstraßefl, Hl
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte Dr^
und Kollegen, S
Straße
 gegen
Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion, Aflflflflflktraße fl.
Beklagter und Beschwerdegegner
2
S
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter
 am 13. Juli 1989 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 1989 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (S 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis richtig.
Die Klägerin verlangte eine Witwenrente nach S 41 BEG. Das Oberlandesgericht verneinte den Anspruch durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Dezember 1984.
3
cf
 Daraufhin beantragte die Klägerin die Gewährung von Leistungen aus dem Härteausgleich gemäß § 171 Abs. 2 BEG, nach Ablehnung durch die Behörde und das Landgericht im Berufungsverfahren "gemäß § 41 BEG Leistungen aus dem Härteausgleich ".
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß den nur noch auf die §§ 41, 41 a BEG gestützen Anspruch der Einwand der Rechtskraft entgegenstehe und über einen Anspruch aus § 171 Abs. 2 a BEG nicht mehr zu entscheiden sei.
Nach dem eindeutigen Vortrag der Beschwerde geht es der Klägerin im anhängigen Verfahren um eine Beihilfe im Wege des Härteausgleichs (§ 171 Abs. 1 BEG) nach rechtskräftiger Ablehnung des gesetzlichen Anspruchs auf eine Witwenrente nach § 41 BEG, obwohl sie nach der Sitzungsniederschrift im Berufungsverfahren ihren Anspruch ausdrücklich nur auf S 41 BEG gestützt hatte. Eine solche Härteausgleichsleistung steht ihr nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 12. Juni 1986 - IX ZR 164/85, MDR 1986, 932 bei Zorn NJW 1988, 35, 37 Nr. 8 und 38 Nr. 12 nicht zu. Abdruck der Entscheidung lag den Parteien bei der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht vor. Wegen der Einzelheiten wird darauf verwiesen.
Die Klägerin hat die Leistung nicht unter dem Gesichts punkt der Abhilfe verlangt. Das wird durch das Vorbringen der Beschwerde bestätigt. Mit anderer Begründung gestellte Anträge können nicht als ein Abhilfeverlangen behandelt wer den (BGH RzW 1972, 346, 347 unter III 1 a.E.). Selbst wenn
 die Ankündigung, im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Beschwerde den ganzen Fall in einem Zweitverfahren aufzurollen, um die Frage der Kausalität zwischen dem Gebißschaden, dem Magen- und Darmleiden und dem zu dem Tod führenden Krebs-leiden beantwortet zu erhalten, als Antrag auf Abhilfe zu verstehen wäre, führte das nicht weiter. Im Revisionsverfahren kann die Klägerin seine Prüfung nicht erreichen (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1972 - IX ZB 165/70, nicht veröffentlicht) .
Merz
 Henkel